Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 V 127



101 V 127

24. Auszug aus dem Urteil vom 21. April 1975 i.S. Molina gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern Regeste

    Verwaltungsgerichtsbeschwerde: notwendiger Inhalt (Art. 108 Abs. 2
OG). Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den
angefochtenen kantonalen Entscheid ersetzt Antrag und Begründung nicht.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter
anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu
enthalten. Diese Bestimmung soll dem Richter hinreichende Klarheit darüber
verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es,
wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden
kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich
sein, was der Beschwerdeführer verlangt und auf welche Tatsachen er sich
beruft (BGE 96 I 96). Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie
muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder
auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die
Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift
entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf
sie nicht eingetreten werden kann.

    Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringt Molina lediglich vor, er
sei mit der SUVA-Verfügung nicht einverstanden, weil er nach dem Unfall
die Arbeit wegen Schmerzen im Nacken, in der Wirbelsäule und im rechten
Arm nicht voll habe aufnehmen können. Diese Angaben enthalten nicht
einmal die Andeutung eines Rechtsbegehrens; daran vermag die Bezugnahme
auf den angefochtenen kantonalen Entscheid nichts zu ändern. Liegt somit
keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, so kann auf
die Eingabe nicht eingetreten werden.