Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 IV 332



101 IV 332

78. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Juni 1975
i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Regeste

    Art. 91 Abs. 3 SVG. Wer als Strassenbenützer eine Blutprobe vereitelt,
mit der er ernsthaft rechnet, macht sich strafbar, ob er nun aus Furcht
vor einer Bestrafung wegen angetrunkenen Fahrens, aus übertriebener Scheu
vor der Blutentnahme oder aus einem andern Beweggrund handelt.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

    X. bestreitet, sich zur Zeit der Tat seiner Angetrunkenheit bewusst
gewesen zu sein. Eine Bestrafung wegen Vereitelung der Blutprobe setze
jedoch dieses Bewusstsein des Täters voraus.

    Die Auffassung des X. ist unrichtig. Auch wer darüber im Zweifel ist,
ob er die Grenze des Erlaubten allenfalls bereits überschritten habe, kann
sich einer drohenden Blutprobe, deren Ergebnis er fürchtet, zu entziehen
suchen. Tatbestandsmerkmal des Art. 91 Abs. 3 SVG ist jedoch auch dieser
Umstand nicht. Wer als Strassenbenützer eine Blutprobe vereitelt, mit
der er ernsthaft rechnet, macht sich strafbar, ob er nun aus Furcht vor
einer Bestrafung wegen angetrunkenen Fahrens, aus übertriebener Scheu
vor der Blutentnahme oder aus einem anderen Beweggrund handelt.