Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 IV 288



101 IV 288

66. Urteil des Kassationshofes vom 21. Juli 1975 i.S. X. gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Regeste

    Art. 153, 154 StGB. Warenfälschung und Inverkehrbringen gefälschter
Waren durch Nachahmung und Abänderung von Briefmarken zu Täuschungszwecken
und durch Verkauf solcher Waren.

    Art. 61, 153 Abs. 2, Art. 154 Abs. 2 StGB. Wird die Veröffentlichung
des Urteils angeordnet, weil der Täter gewerbsmässig handelte, so sind
allfällige Schuldsprüche des Urteils wegen anderer Delikte nicht in die
Veröffentlichung einzubeziehen, soweit hiefür kein i.S. von Art. 61 StGB
wesentliches Interesse besteht.

Sachverhalt

    A.- Im Jahre 1971 schnitt X. zu verschiedenen Malen in seiner Wohnung
in Littau aus einem Briefmarkenkatalog Reproduktionen von Briefmarken aus,
rauhte teilweise deren Rückseite auf, klebte sie auf Briefe oder versah
sie mit Klebstoff, ergänzte Stempel oder brachte Zeichen an, die auf
Echtheit schliessen liessen. Ferner nahm er an echten Marken Änderungen
vor, indem er Stempel ergänzte bzw. Kreuzeinfassungen nachzog.

    In der Zeit zwischen Oktober und Dezember 1971 bot X. die in oben
beschriebener Weise hergerichteten Marken zum Verkaufe an. In einigen
Fällen gelang es ihm, sie als echt zu verkaufen.

    Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 1971 oder zu
Beginn des Jahres 1972 liess X. durch eine Bekannte auf zwei Briefbogen,
die die Unterschrift des W. trugen, im übrigen jedoch unbeschrieben
waren, nach seinem Diktat einen angeblich zwischen ihm und W. zustande
gekommenen Kaufvertrag über eine Anzahl echter und gefälschter Briefmarken
aufsetzen. X. trachtete ohne Wissen des W. danach, mit dem fingierten
Vertrag der Untersuchungsbehörde zu beweisen, dass W. und nicht er selbst
die falschen oder verfälschten Marken in Verkehr gebracht habe.

    B.- Am 22. November 1974 verurteilte das Bezirksgericht Winterthur
X. wegen gewerbsmässiger Warenfälschung, gewerbsmässigen Inverkehrbringens
gefälschter Waren und wiederholter und fortgesetzter Urkundenfälschung
zu 7 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 1'500.--. Der Vollzug
der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre
angesetzt. Sodann ordnete das Gericht die Einziehung der gefälschten Marken
und die Veröffentlichung des Urteils in der Schweizer Briefmarkenzeitung
an.

    Auf Berufung des Verurteilten hin bestätigte das Obergericht des
Kantons Zürich am 6. Mai 1975 den erstinstanzlichen Entscheid.

    C.- X. führt eidg. Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Freisprechung
von Schuld und Strafe, eventuell Absehen von der Veröffentlichung des
Urteils.

Auszug aus den Erwägungen:

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Der obergerichtliche Entscheid wird hinsichtlich der
Verurteilung wegen wiederholter und fortgesetzter Urkundenfälschung nicht
angefochten. Insoweit ist das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig geworden.

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer behauptet, die Herstellung von Faksimiles
sei nicht strafbar.

    Dieser Auffassung ist insoweit beizupflichten, als die Anfertigung
von Faksimiles und die Nachbildung von Briefmarken in entsprechenden
Katalogen zulässig ist, sofern damit nicht vorgetäuscht werden soll, es
handle sich dabei um echte Stücke. Briefmarkenkataloge, die Nachbildungen
von Marken enthalten, werden gehandelt und stellen als solche - entgegen
der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung - eine Ware im Sinne der
Art. 153 und 154 StGB dar.

    Wie die Vorinstanz indessen bereits ausgeführt hat, geht es im
vorliegenden Fall nicht darum, zu entscheiden, ob Katalogausschnitte
Waren seien, sondern darum, ob die vom Beschwerdeführer angefertigten
Briefmarken Waren seien.

Erwägung 3

    3.- Für den Kassationshof steht verbindlich fest (Art. 277bis
Abs. 1 BStP), dass der Beschwerdeführer aus einem Briefmarkenkatalog
Reproduktionen von Briefmarken ausgeschnitten, teilweise deren Rückseite
aufgerauht, sie auf Briefe geklebt oder mit Klebstoff versehen sowie
Stempel ergänzt oder Zeichen angebracht hat, die auf Echtheit schliessen
lassen. Sodann hat er an echten Marken Änderungen vorgenommen, indem er
Stempel ergänzte bzw. Kreuzeinfassungen nachzog. Dass in diesem Vorgehen
eine Verfälschung der Ware vorliegt, indem durch die erwähnten Eingriffe in
die Materie und deren äusserliche Abänderung der Eindruck erweckt wurde,
es handle sich um echte alte Marken, also um solche, die einen höheren
als den wirklichen Handelswert besitzen, kann keinem Zweifel unterliegen.

Erwägung 4

    4.- Endlich stellt die Vorinstanz verbindlich fest, dass die Fälschung
mit Täuschungsabsicht durchgeführt wurde. Die Beschwerde bestreitet
diesen Vorsatz zwar nicht, behauptet aber, objektiv sei keine Täuschung
erfolgt. Der Einwand geht fehl. Eine Täuschung im Sinne des Art. 153
StGB liegt objektiv schon vor, wenn der Käufer nicht ohne weiteres
sieht, dass ihm gefälschte Ware angeboten wird, d.h. eine Ware, deren
natürliche Beschaffenheit unerlaubterweise verändert worden ist (BGE 78
IV 93 E. 2). Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist,
steht verbindlich fest. Ebenso ist festgestellt, dass der Beschwerdeführer
die nachgemachten oder verfälschten Briefmarken im Sinne von Art. 154
StGB als echt zum Verkauf angeboten und zum Teil auch verkauft hat. Er ist
deshalb zu Recht nach Art. 153 und 154 StGB schuldig erklärt worden. Daran
ändert nichts, dass die dem M. angebotenen Marken von diesem bzw. einem
beigezogenen Experten als Fälschungen entlarvt wurden.

Erwägung 5

    5.- Die Beschwerde rügt eine Verletzung von Art. 61 StGB mit der
Begründung, die angeordnete Veröffentlichung des Urteils sei rechtswidrig,
weil das Obergericht den gesamten von ihm gefällten Entscheid, also auch
die Bestrafung wegen wiederholter und fortgesetzter Urkundenfälschung, in
der Schweizer Briefmarkenzeitung erscheinen lassen wolle. Die Publikation
des Schuldspruchs hinsichtlich der Urkundenfälschung liege nicht im
öffentlichen Interesse.

    Aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils ergibt sich eindeutig,
dass die Veröffentlichung des Entscheids nur deshalb angeordnet wurde,
weil der Beschwerdeführer gewerbsmässig im Sinne der Art. 153 Abs. 2
und 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gehandelt hat und in solchen Fällen die
Publikation des Strafurteils zwingend vorgeschrieben ist. Bei der Frage der
Veröffentlichung des Urteils erwähnt die Vorinstanz die Urkundenfälschung
mit keinem Wort. Auch deutet in den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils
nichts darauf hin, dass der Entscheid in diesem Punkt zu veröffentlichen
sei. Von der Urkundenfälschung war in diesem Zusammenhang auch nicht die
Rede. Insbesondere wurde nicht behauptet, auch insoweit sei das Urteil
zu veröffentlichen, da hiefür ein öffentliches Interesse im Sinne von
Art. 61 StGB bestehe. Allerdings geht aus dem Urteilsdispositiv selbst
die Beschränkung der Publikation auf den Schuldspruch bezüglich der
gewerbsmässigen Warenfälschung und des gewerbsmässigen Inverkehrbringens
gefälschter Waren nicht hervor. Demgemäss wird bei der Veröffentlichung
des Dispositivs der Satz "- sowie der wiederholten und fortgesetzten
Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB;" nicht aufzuführen,
sondern durch "- ..." zu ersetzen sein.

Entscheid:

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Nichtigkeitsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.