Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 IV 16



101 IV 16

5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. April 1975
i.S. K. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt. Regeste

    Art. 48 StGB; Bemessung der Busse.

    Massgebend ist in erster Linie das Verschulden; erst danach ist unter
Berücksichtigung der übrigen in Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 genannten Umstände
anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Busse so zu bemessen,
dass sie den Verurteilten in der dem Verschulden angepassten Höhe trifft.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- ...

    c) Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die Grundsätze
des Art. 48 Ziff. 2 StGB auch dann gelten, wenn der Richter die Busse
wegen Gewinnsucht des Täters über dem ordentlichen Höchstbetrag von
Fr. 20'000.-- (der hier nach dem Grundsatz der lex mitior noch gilt)
ansetzt. Das will freilich nicht heissen, dass die Busse ausschliesslich
oder vorwiegend nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zu
bemessen sei. Vielmehr hat der Kassationshof schon wiederholt entschieden,
Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB besage nichts anderes, als dass durch
die Busse der wirtschaftlich Starke nicht weniger hart getroffen werden
solle als der wirtschaftlich Schwache. Es liegt denn auch darin nicht
eine Abweichung, sondern eine Bestätigung der in Art. 63 StGB enthaltenen
allgemeinen Strafzumessungsregel, die im Hinblick auf die Besonderheit der
Geldstrafe in Art. 48 Ziff. 2 StGB bloss entsprechend verdeutlicht worden
ist. Massgebend bleibt in erster Linie das Verschulden; erst danach ist
unter Berücksichtigung der übrigen in Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 genannten
Umstände anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Höhe der
Busse so anzusetzen, dass sie den Verurteilten in der dem Verschulden
angepassten Höhe trifft (BGE 90 IV 155, 92 IV 5).

    Das Appellationsgericht hat das Verschulden des Beschwerdeführers
als ungewöhnlich schwer gewürdigt und zusätzlich die Gewinnsucht als
belastendes Moment berücksichtigt. Das ficht Kaltenbach nicht an. Hingegen
macht er mit Recht geltend, dass im angefochtenen Urteil jeder Hinweis auf
seine finanzielle Leistungsfähigkeit fehlt. Wenn auch für die Bemessung
der Busse das Verschulden in erster Linie massgebend ist, so rechtfertigt
dies doch nicht, die persönlichen Verhältnisse des Täters überhaupt zu
vernachlässigen. Entsprechend der Natur der Geldstrafe misst sich an
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters die Empfindlichkeit
des Strafeingriffs, und dem ist nach ausdrücklicher Vorschrift des
Gesetzes ebenfalls Rechnung zu tragen (SCHWANDER, N. 429 S. 233; SCHULTZ,
Einführung in den AT des StGB, II S. 88; THORMANN/V. OVERBECK, N. 9
zu Art. 48). Inwiefern unter diesem Gesichtspunkt die Ausfällung einer
Busse von Fr. 30'000.-- bei Berücksichtigung der in der Gewinnsucht zutage
getretenen sozialen Gefährlichkeit (SCHWANDER, N. 370 S. 193) geboten war,
um den Beschwerdeführer nach seinem Verschulden angemessen zu treffen,
wird deshalb von der Vorinstanz noch geprüft werden müssen. Bei der
Neubeurteilung kann sie nicht nur der augenblicklichen finanziellen Lage,
sondern auch den künftigen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung
tragen, soweit sie sich als wahrscheinlich ermitteln lassen.