Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 II 372



101 II 372

62. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1975 i.S.
Amann gegen von Bergen und Mitbeteiligte. Regeste

    Art. 55 Abs. 1 lit. b und 59 Abs. 1 OG.

    Wer sich der Berufung anschliesst, hat bei Klagen auf Geldleistungen
bereits in den Abänderungsanträgen anzugeben, welcher Betrag zuzusprechen
ist; er darf die Anträge in der Begründung nicht ergänzen.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

    Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG ist in der Berufungsschrift genau
anzugeben, welche Punkte des kantonalen Entscheides angefochten und welche
Abänderungen beantragt werden. Das Bundesgericht hat diese Vorschrift,
die auch bei der Anschlussberufung zu beachten ist (vgl. BGE 59 II
174 Erw. 1), stets dahin ausgelegt, dass bei Klagen auf Geldleistungen
der zuzusprechende Betrag ziffermässig anzugeben ist (BGE 75 II 334,
79 II 255, 86 II 193, 88 II 207, 89 II 414, 91 II 283). Bei der Berufung
brauchen die beantragten Abänderungen freilich nicht aus dem Wortlaut des
Rechtsbegehrens selbst hervorzugehen. Nach der Rechtsprechung genügt,
wenn in Verbindung mit der Begründung oder dem angefochtenen Urteil
ohne weiteres ersichtlich ist, in welchem Sinne das angefochtene Urteil
nach dem Willen des Berufungsklägers abgeändert werden soll. Das trifft
z.B. zu, wenn aus der Begründung zu ersehen ist, auf welchen Betrag er
eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 78 II 448, 80 II 245,
81 II 251, 99 II 181).

    Dies gilt aber nur für die Berufung, da deren Anträge innert 30 Tagen
nach der Mitteilung des angefochtenen Urteils nicht bloss eingereicht,
sondern auch begründet werden müssen (Art. 54 Abs. 1 und 55 OG; BGE
92 II 67, 94 II 10). Bei der Anschlussberufung verhält es sich anders;
diesfalls sind die Abänderungsanträge innert 10 Tagen nach der in Art. 56
OG vorgesehenen Anzeige, die schriftliche Begründung dagegen erst zusammen
mit der Antwort auf die Berufung einzureichen (Art. 59 Abs. 1 und 2
OG). Dieser wichtige Unterschied zwischen Berufung und Anschlussberufung
steht bei der letzteren einer Ergänzung der Anträge in der Begründung
entgegen. Das ergibt sich daraus, dass Berufung und Anschlussberufung
den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge hemmen (Art. 54
Abs. 2 OG), der Berufungsbeklagte seine Abänderungsanträge aber innert
der zehntägigen Frist des Art. 59 Abs. 1 OG stellen muss, wenn er sich
der Berufung anschliessen will.