Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 II 248



101 II 248

41. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Mai 1975 i.S. B.
gegen Z. Regeste

    Nachbarrecht; Art. 684 ZGB.

    Passivlegitimation einer Person, die nur Pächter des Grundstückes ist,
von dem eine Immission ausgeht (E. 2).

    Der Weidgang mit umgehängten Glocken zur Nachtzeit auf einer Wiese,
die in der Wohnzone eines Dorfes liegt, ist eine übermässige, durch
Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht
gerechtfertigte Einwirkung (E. 6).

Sachverhalt

    A.- B. ist Eigentümer der Parzellen Nr. 218 und 219 in X. Als Wohnhaus
und Sitz seines Kräuterversandgeschäftes dient ihm das auf der Parzelle
Nr. 219 stehende Gebäude. Nordöstlich der beiden Grundstücke liegt
die Parzelle Nr. 222 und westlich (jenseits der zum Bahnhof führenden
Strasse) die Parzelle Nr. 199. Beide werden heute von Z. (unter anderem
als Viehweide) landwirtschaftlich genutzt.

    B.- Nachdem er wegen des Herdengeläutes schon gegen den Vater
des heutigen Pächters der Nachbargrundstücke einen Immissionsprozess
geführt hatte, erhob B. im August 1973 Klage gegen Z. Er verlangte
die gerichtliche Festsetzung von Glockenzahl und -grösse sowie die
Einschränkung des Weidganges mit Geläute auf bestimmte Zeiten des Jahres
und ein Verbot nächtlichen Weidenlassens mit umgehängten Glocken.

    C.- Das Bezirksgericht Mittelland und das Obergericht von Appenzell
A.Rh. haben das erste Begehren weitgehend gutgeheissen, von einer
Beschränkung des Weidganges mit Geläute auf bestimmte Zeiten des Jahres
und des Tages dagegen abgesehen.

    D.- Mit der vorliegenden Berufung ans Bundesgericht erneuert der
Kläger die bei den kantonalen Instanzen gestellten Anträge.

    Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Streitwert.)

Erwägung 2

    2.- Zur Frage der Passivlegitimation einer Person, die bloss
Pächter des Grundstückes ist, von dem die Immissionen ausgehen, hat das
Bundesgericht schon im Entscheid BGE 40 II 26 ff. dargelegt, dass Art. 684
ZGB eine Ausführungsbestimmung des in Art. 641 Abs. 2 ZGB festgehaltenen
Grundsatzes sei, wonach der Eigentümer einer Sache das Recht hat, "jede
ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren". Dieses Recht - so fuhr das
Bundesgericht fort - stehe dem Eigentümer gegenüber jedermann zu, und es
sei deshalb - entgegenstehende Privatrechte (insbesondere Servitute) und
höherstehende Interessen der Öffentlichkeit oder Privater (z.B. Notstand)
vorbehalten - auch jedermann verpflichtet, sich solcher Einwirkungen zu
enthalten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Gesetzgeber bei
der Umschreibung der unzulässigen Immissionen an den praktisch häufigsten
Fall, nämlich an eine vom Eigentümer des Nachbargrundstückes verursachte
Einwirkung, gedacht und demzufolge das Verbot übermässiger Immissionen
in die Form einer Eigentumsbeschränkung gekleidet habe (BGE 40 II 29;
vgl. auch LIVER, Der gesetzliche Schutz der Persönlichkeit in der
Rechtsentwicklung, in ZBJV 103/1967, S. 80).

    Die Vorinstanz hat die Passivlegitimation des Beklagten demnach zu
Recht bejaht; dieser hat sich denn auch ohne weiteres auf den Prozess
eingelassen.

Erwägung 3

    3.- Nach Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung
seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines Gewerbes auf seinem
Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der
Nachbarn zu enthalten (Abs. 1). Verboten sind insbesondere alle schädlichen
und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch
nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste,
Lärm oder Erschütterung (Abs. 2).

    Ob eine Immission übermässig im Sinne des Gesetzes ist, hat das
Gericht durch eine Wertung und Abwägung der widerstreitenden Interessen der
Parteien festzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
steht dem kantonalen Richter dabei und in der Anordnung der gebotenen
Massnahme ein weites Ermessen zu (vgl. BGE 79 II 54; 88 II 14; MEIER-HAYOZ,
N. 64 zu Art. 684 ZGB). Das Bundesgericht pflegt nur dort einzugreifen, wo
die Grenze einer pflichtgemässen Würdigung überschritten ist, die kantonale
Instanz somit von ihrem Ermessen einen offensichtlich unrichtigen Gebrauch
gemacht hat (BGE 79 II 55). ...

Erwägung 6

    6.- a) Mit dem dritten Hauptbegehren strebt der Kläger ein gänzliches
Verbot des Weidenlassens mit Geläute zur Nachtzeit an. Bei der Prüfung
einer Immission auf ihre Zulässigkeit ist für die Nacht allgemein ein
strengerer Massstab anzulegen als für den Tag. Übermässig ist nachts in
der Regel jede unnötige störende Immission. So haben denn auch namentlich
die kantonalen und kommunalen Gesetzgeber in zahlreiche Erlasse für
die Nacht einen qualifizierten Lärmschutz aufgenommen (vgl. dazu die
Zitate bei HAFTER, Das Lärmproblem in der Praxis der Gerichts- und
Verwaltungsbehörden, Diss. Zürich 1957, S. 146 Anm. 1).

    Das Bundesgericht hat bereits im Jahre 1919 (BGE 45 II 402
ff.) festgehalten, dass eine ungestörte Nachtruhe namentlich in Anbetracht
der Anforderungen, die das moderne Leben an die Nervenkräfte des Menschen
stelle, ein erheblich schutzwürdiges Gut darstelle (S. 407). Diese
Erkenntnis hat heute, mehr als 50 Jahre später, an Bedeutung noch
zugenommen (vgl. den Bericht der Eidg. Expertenkommission an den
Bundesrat, "Lärmbekämpfung in der Schweiz", aus dem Jahre 1963, S. 58),
hat doch unser Leben in den letzten Jahrzehnten eine enorme Technisierung
und Motorisierung erfahren (SCHENKER-SPRÜNGLI, Entwicklung und Probleme
der Lärmbekämpfung, in Jahrbuch für Umweltschutz 1973, S. 108). Diese
Entwicklung hat dazu geführt, dass die Nervenkräfte des heutigen Menschen
oft bis aufs äusserste beansprucht werden. Dass das Bimmeln von Kuh- und
Rinderglocken zur Nachtzeit, d.h. vor allem dann, wenn der Strassenlärm
abgenommen hat, besonders lästig ist (vgl. ALEXANDRE, Bruit et sommeil,
in Sozial- und Präventivmedizin, Heft Mai/Juni 1974, S. 155), bedarf
unter diesen Umständen keiner weiteren Erörterung.

    b) Dem klägerischen Interesse an einer möglichst ungestörten Nachtruhe
steht das vom Beklagten beanspruchte Recht gegenüber, seinem Vieh auch
beim Weiden zur Nachtzeit Glocken umzuhängen. Es fragt sich, ob die
dabei entstehenden Schallimmissionen nach Lage und Beschaffenheit der
Grundstücke oder nach Ortsgebrauch gerechtfertigt seien.

    aa) Das Obergericht übernimmt die vom Bezirksgericht Mittelland im
Urteil vom 4. Januar 1968 getroffene Feststellung, dass im Appenzellerland
Herdengeläute bei Tag und Nacht gehört werde und auch in X. ortsüblich sei.

    Sinn und Zweck der in Art. 684 ZGB ausdrücklich vorgesehenen
Mitberücksichtigung des Ortsgebrauchs ist es, beim Werten und Abwägen
der widerstreitenden Interessen den besonderen örtlichen Verhältnissen
Rechnung tragen zu können. Der Ortsgebrauch im Sinne des Gesetzes ist
somit naturgemäss an ein eng begrenztes Gebiet, an ein Quartier gebunden
(MEIER-HAYOZ, N. 98 zu Art. 684 ZGB; HAFTER, aaO S. 45/46). Es verstösst
daher gegen den Sinn des Gesetzes, eine bestimmte Immission einfach für ein
ganzes Kantonsgebiet oder eine Landesgegend als ortsüblich zu bezeichnen.

    Gewiss handelt es sich beim Kanton Appenzell A.Rh. um ein vorwiegend
ländliches Gebiet. Seine Siedlungsform, die für die Beurteilung des
vorliegenden Falles von entscheidender Bedeutung ist, ist indessen
keineswegs einheitlich. Charakteristisch ist zwar die Streusiedlung, doch
darf nicht übersehen werden, dass daneben auch grössere Dörfer bestehen. Es
ist nicht dasselbe, ob Kühe und Jungtiere, die Glocken tragen, in der
Umgebung eines Einzelhofes oder aber - wie es nach den verbindlichen
Feststellungen des Obergerichts hier geschieht - in einem Dorf und dazu
noch in dessen eigentlicher Wohnzone weiden. Wird das Bimmeln der Glocken
dort für den Bewohner des in einer grösseren Entfernung stehenden nächsten
Hofes kaum wahrnehmbar sein, so stellt es hier doch eine wesentliche
Störung der Nachtruhe dar.

    Wie sich aus dem Ausgeführten ergibt, verstösst die vorinstanzliche
Auslegung des Rechtsbegriffes des Ortsgebrauchs gegen Bundesrecht
und erscheint die Immission demnach nicht als durch einen solchen
gerechtfertigt. Im übrigen geht ein nächtliches Weiden mit Glocken über
das hinaus, was nach heutiger Auffassung in einem Wohnquartier allgemein zu
ertragen ist. Die Vorinstanz erblickt zwar einen wesentlichen Unterschied
zu dem in BGE 45 II 402 ff. beurteilten Fall darin, dass X. den Alpen
bedeutend näher liege als Frauenfeld. In geographischer Hinsicht ist ihr
zweifellos beizupflichten. Dies ändert aber nichts daran, dass mit Bezug
auf das hier allein ausschlaggebende Merkmal - den Charakter des Quartiers,
in welchem die Grundstücke liegen - die Verhältnisse sehr ähnlich sind.

    bb) Das Bedürfnis des Beklagten, seinem Vieh zur Nachtzeit
Glocken umzuhängen, ist auch nicht etwa durch eine sich aus Lage oder
Beschaffenheit des Grundstückes ergebende sachliche Notwendigkeit
gerechtfertigt. So spricht das Obergericht lediglich von einem
"sinnvollen Brauch". Es fügt allerdings bei, dass das Glockengeläute
für den Tierbesitzer eine gewisse Kontrolle bilde, doch ist nicht
einzusehen, worin diese bestehen soll. Auf Grund der für das Bundesgericht
verbindlichen Ausführungen der Vorinstanz steht nämlich fest, dass beide
in Frage stehenden Weideplätze eingefriedet sind und dass der grössere
von ihnen nur etwa 5 1/2 ha umfasst. Zwar kann der Zaun ein Entkommen
der Tiere nicht mit letzter Sicherheit verhindern; doch wird der Beklagte
ein nächtliches Durchbrennen eines Tieres auch dann nicht ohne weiteres
bemerken, wenn dieses eine Glocke trägt. Dem Argument, entlaufene
Tiere könnten leichter aufgefunden werden, wenn sie Glocken trügen,
ist entgegenzuhalten, dass einerseits sich die Weiden im Dorf befinden
und anderseits die Umgebung von X. mit den zahlreichen Einzelhöfen
verhältnismässig dicht besiedelt ist, so dass ein durchgebranntes Tier
leicht aufgefunden werden kann. Anders verhielte es sich, wenn eine
entlegene ausgedehnte und unwegsame Alpweide in Frage stünde.

    c) Es ergibt sich somit, dass der Beklagte keine begründete
Veranlassung dafür namhaft zu machen vermag, dem Vieh beim Weiden zur
Nachtzeit Glocken umzuhängen, wogegen der Kläger ein berechtigtes
Interesse an der Unterlassung dieser Art der Bewirtschaftung des
Nachbargrundstückes geltend machen kann. Die Berufung ist demzufolge in
diesem Punkt gutzuheissen und das angefochtene Urteil dahin abzuändern,
dass dem Beklagten verboten wird, seinem Vieh beim Weiden auf den
Parzellen Nr. 199 und 222 zur Nachtzeit Geläute umzuhängen. Die vom
Kläger beantragte zeitliche Einschränkung (20.00 Uhr bis 07.00 Uhr)
erscheint dabei als den Verhältnissen angemessen.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil
des Obergerichts von Appenzell A. Rh., 2. Abteilung, vom 26. September 1974
in dem Sinne abgeändert, als dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung
nach Art. 292 StGB (Haft oder Busse) und der Zwangsvollstreckung bei
Nichtbefolgung (zusätzlich) verboten wird, seinem Vieh beim Weiden auf den
Parzellen Nr. 199 und 222 zur Nachtzeit, d.h. von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr,
Treicheln, Schellen oder Glocken anderer Art umzuhängen; im übrigen wird
das angefochtene Urteil bestätigt.