Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 100 V 135



100 V 135

33. Auszug aus dem Urteil vom 5. September 1974
i.S. OSKA-Krankenversicherung gegen Trendle und Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen Regeste

    Art. 5bis Abs. 4 KUVG und Art. 12 Vo II. Die Kassen haben die
Versicherten in schriftlicher Form darüber aufzuklären, dass sie von der
Kollektiv- in die Einzelversicherung übertreten können.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    Art. 5bis Abs. 4 KUVG lautet:

    "Scheiden Versicherte aus dem Kreis der von einer Kollektivversicherung
erfassten Personen aus, oder fällt der Kollektivversicherungsvertrag
dahin, so haben sie das Recht, in die Einzelversicherung der Kasse
überzutreten, wenn sie in deren Tätigkeitsgebiet wohnen oder dem Betrieb,
Beruf oder Berufsverband angehören, auf den die Kasse ihre Tätigkeit
beschränkt. Die Kassen sind verpflichtet, den Übertretenden im Rahmen
der Einzelversicherung den bisherigen Umfang der Leistungen zu wahren."

    Gemäss Art. 12 Vo II haben die Kassen dafür zu sorgen, dass die
Versicherten beim Ausscheiden aus der Kollektivversicherung oder bei
Dahinfallen des Kollektivversicherungsvertrages über das Recht zum
Übertritt in die Einzelversicherung aufgeklärt werden.

    Vom Ausscheiden aus der Kollektivversicherung an läuft eine 30tägige
Frist zur Geltendmachung des Übertritts in die Einzelversicherung (Art. 15
Ziff. 1 der Statuten, Art. 11 Abs. 1 Vo II). Im vorliegenden Fall ist
diese Frist unbestrittenermassen nicht benützt worden. Art. 11 Abs. 2 Vo
II bestimmt nun aber, dass die Kasse den Übertritt rückwirkend auf den
Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Kollektivversicherung zu gewähren hat,
"wenn der Versicherte infolge eines Verschuldens der Kasse sein Recht
auf den Übertritt nicht innert der vorgesehenen Frist geltend machen
kann". Ein solches Verschulden kann darin liegen, dass die Kasse ihrer
in Art. 12 Vo II statuierten Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist.

    Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, diese Aufklärung unterlassen
zu haben, macht aber geltend, die Unterlassung sei dadurch geheilt
worden, dass Rita Trendle durch den Verwalter der Gemeindekrankenkasse
gesprächsweise über das ihr zustehende Recht zum Übertritt in die
Einzelversicherung aufmerksam gemacht worden sei. Dieser Einwand ist
nicht zu hören, denn die der Kasse obliegende Pflicht, den von der
Kollektivversicherung Ausscheidenden über sein befristetes Recht auf
Übertritt in die Einzelversicherung aufzuklären, muss in schriftlicher
Form erfüllt werden, wie dies für Rechtsmittelbelehrungen, Mahnungen und
Versicherungsvorbehalte gilt. Mangels gehöriger Aufklärung konnte deshalb
die 30tägige Frist nicht zu laufen beginnen, so dass die Voraussetzungen
von Art. 11 Abs. 2 Vo II erfüllt sind.