Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 100 IV 132



100 IV 132

33. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Juli 1974 i.S. Moser
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden Regeste

    Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Bedingter Strafvollzug bei Fahren in
angetrunkenem Zustand.

    Erneute Straflälligkeit auf gleichem Gebiet nach früherer bedingter
Verurteilung schafft für sich allein Grund zu ungünstiger Prognose.

Sachverhalt

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    Die Vorinstanz geht unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung (BGE 95 IV 52 Erw. 1/b und 57 Erw. 1, 96 IV 103 Erw. 1,
98 IV 160) richtigerweise davon aus, dass wegen der besonderen Natur des
Tatbestandes des Fahrens in angetrunkenem Zustand von der Möglichkeit,
den bedingten Strafvollzug zu gewähren, bloss mit grosser Zurückhaltung
Gebrauch zu machen sei. Wenn dies schon gegenüber Ersttätern und sonst gut
beleumdeten Motorfahrzeugführern gilt, so erst recht gegenüber solchen,
die kurzfristig erneut wegen der gleichen Straftat zur Rechenschaft gezogen
werden, d.h. die ihnen eingeräumte Bewährungsfrist nicht erfolgreich zu
bestehen vermocht haben. Das aber ist beim Beschwerdeführer der Fall. Kaum
einen Monat nach der am 27. Dezember 1972 erfolgten Verurteilung lenkte
er wieder seinen Wagen in angetrunkenem Zustand. Damit offenbarte er
die Wirkungslosigkeit des ihm vom Richter geschenkten Vertrauens und
seine Unfähigkeit, sich nicht einmal unter dem Drucke des drohenden
Widerrufs der Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs zu einer bessern
Lebensführung zu bequemen. Es ist daher verständlich, wenn die Vorinstanz
bei der Beurteilung der neuen Straftat keinen bessern Erfolg von einer
nochmaligen Gewährung des bedingten Strafvollzugs erwarten zu können
glaubte. Sie steht mit ihrer Verweigerung der genannten Rechtswohltat
durchaus im Einklang mit der Rechtsprechung des Kassationshofes, der
wiederholt die erneute Straffälligkeit auf gleichem oder ähnlichem
Gebiet nach früherer bedingter Verurteilung für sich allein bereits
als Grund für eine künftige ungute Prognose anerkannt hat. Von einer
Ermessensüberschreitung in diesem Punkt kann deshalb nicht die Rede sein.

    An diesem Ergebnis ändert die Erklärung des Beschwerdeführers,
er wolle auf das Autofahren verzichten, nichts. Für die Dauer von zwei
Jahren wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis zwar administrativ
entzogen. Insoweit kann daher von einem guten Willen und von Einsicht nicht
gesprochen werden. Was nach Ablauf der administrativen Entzugsdauer
geschieht, ist ungewiss. Es besteht keine Gewähr dafür, dass der
Beschwerdeführer danach auf das Führen von Motorfahrzeugen verzichtet. Er
behauptet denn auch nicht einmal, gegenüber der Administrativbehörde
dauernd auf den Führerausweis verzichtet zu haben. Eine bloss unbestimmte
Hoffnung, er werde sich künftighin wohlverhalten, genügt für die Gewährung
des bedingten Strafvollzugs nicht (BGE 91 IV 1).