Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 100 III 33



100 III 33

10. Auszug aus dem Entscheid vom 16. April 1974 i.S. Novima AG. Regeste

    Kostenvorschuss zur Sicherstellung des Entgelts des Sachwalters im
Stundungsverfahren.

    Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn die Nachlassbehörde in
ihrem Entscheid über die Nachlassstundung den Schuldner für die Kosten
des Sachwalters vorschusspflichtig erklärt und der Sachwalter gestützt
darauf einen Kostenvorschuss einfordert.

Sachverhalt

    Im Nachlassverfahren über die Novima AG forderte der Sachwalter
die Schuldnerin mit Schreiben vom 24. Dezember 1973 auf, ihm bis zum
4. Januar 1974 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1000.-- zu
überweisen. Hiegegen führte die Schuldnerin am 7. Januar 1974 Beschwerde
bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons
St. Gallen. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom
16. Januar 1974 ab. Gegen diesen Entscheid rekurriert die Schuldnerin an
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Sodann macht die Rekurrentin geltend, der SachWalter dürfe den
Kostenvorschuss nicht selbst einverlangen, sondern er müsse mit seinem
Kostenvorschussbegehren an die Nachlassbehörde gelangen; es sei dann deren
Sache, die Nachlasspetentin zur Leistung des Vorschusses zu veranlassen.

    Das bei der Nachlassstundung anzuwendende Verfahren wird vom kantonalen
Recht geregelt, soweit nicht bundesrechtliche Bestimmungen eingreifen
(BGE 95 I 163; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., II,
S. 314; FAVRE, Droit des poursuites, 3. Aufl., S. 85, 397; JAEGER,
N. 4 zu Art. 23 SchKG). Die Kantone sind insbesondere berechtigt,
das Honorar des Sachwalters sicherstellen zu lassen (FRITZSCHE, aaO;
JAEGER, N. 5 zu Art. 295 SchKG; CORADI, Der Sachwalter im gerichtlichen
Nachlassverfahren nach Art. 293 ff. SchKG, Diss. Zürich 1973 S. 98). Es
muss daher auch ihnen überlassen sein, die für die Festsetzung des vom
Schuldner zu leistenden Vorschusses zuständige Behörde zu bezeichnen. Wohl
ist es gemäss Art. 61 Abs. 1 des Gebührentarifs zum SchKG vom 7. Juli 1971
Sache der Nachlassbehörde, das Entgelt des Sachwalters festzusetzen, wobei
die Weiterziehung an eine obere kantonale Nachlassbehörde vorbehalten
bleibt. Aus dieser Bestimmung lässt sich jedoch nicht ableiten, der
Nachlassbehörde obliege von Bundesrechts wegen auch die Festsetzung
des vom Schuldner zu leistenden Kostenvorschusses. Denn der Entscheid
über die Höhe des Vorschusses präjudiziert denjenigen über die Höhe des
Honorars nicht. Es verstösst jedenfalls nicht gegen Bundesrecht, wenn eine
Nachlassbehörde, wie im vorliegenden Fall, in ihrem Entscheid über die
Nachlassstundung den Schuldner "für die weiteren Kosten des Sachwalters"
vorschusspflichtig erklärt und der Sachwalter gestützt darauf einen
Kostenvorschuss einfordert. Ob allenfalls eine Verletzung kantonalen
Rechts vorliege, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen (Art. 43 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 81 OG). Der Rekurs ist daher abzuweisen.