Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 100 III 11



100 III 11

4. Entscheid vom 11. Januar 1974 i.S. Novima

AG Regeste

    Die Gutheissung oder Abweisung eines Gesuches um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung nach Art. 36 SchKG kann nicht mit einem Rekurs
beim Bundesgericht angefochten werden.

Sachverhalt

    Die Firma Novima AG wurde von ihrem Sachwalter mit Schreiben
vom 19. und 21. Dezember 1973 aufgefordert, der SUVA und der AHV bis
zum 1. bzw. 5. Januar 1974 Zahlungen zu leisten. Gegen diese beiden
Schreiben erhob die Firma Novima AG bei der kantonalen Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde. Gleichzeitig stellte sie das
Gesuch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Präsident der
kantonalen Aufsichtsbehörde wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 3. Januar
1974 ab mit der Bemerkung, die Beschwerde sei voraussichtlich aussichtslos.

    Die Firma Novima AG führt gegen diese Verfügung des Präsidenten der
Aufsichtsbehörde Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts und beantragt, ihrer Beschwerde gegen die Verfügungen ihres
Sachwalters vom 19. und 21. Dezember 1973 sei unverzüglich aufschiebende
Wirkung zu erteilen.

Auszug aus den Erwägungen:

      Die Schuldbetr.- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

    Nach Art. 36 SchKG kommt einer Beschwerde nur auf besondere
Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten
aufschiebende Wirkung zu. Der Akt, mit welchem der Präsident die verlangte
aufschiebende Wirkung erteilt oder verweigert, ist nicht ein Entscheid im
Sinne von Art. 19 SchKG. Es handelt sich nämlich nicht um eine Massnahme im
Vollstreckungsverfahren, sondern um eine blosse prozessleitende Verfügung
in einem hängigen Beschwerdeverfahren. Eine solche kann nicht Gegenstand
eines Rekurses an das Bundesgericht gemäss Art. 19 SchKG sein (BGE 43 III
279, 59 III 208/09 und 98 III 23). Überdies können gemäss Art. 19 SchKG nur
gesetzwidrige Entscheide an das Bundesgericht weitergezogen werden. Die
angefochtene Verfügung des Präsidenten der kantonalen Aufsichtsbehörde
kann auch nicht als gesetzwidrig betrachtet werden; denn keine gesetzliche
Bestimmung schreibt vor, in welchen Fällen die Behörde oder ihr Präsident
einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilen oder verweigern muss.
Diese Frage ist dem Ermessen der Behörde überlassen (BGE 59 III 208/09,
82 III 18/19 und 95 III 93).

    Auf den vorliegenden Rekurs gegen die Verweigerung der aufschiebenden
Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren kann daher nicht eingetreten
werden.

Entscheid:

       Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:

    Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.