Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 100 IB 310



100 Ib 310

53. Auszug aus dem Urteil vom 26. September 1974 i.S. Bachmann gegen
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement. Regeste

    Schlachtviehordnung:

    Kontingentsgrundlagen der Metzgereibetriebe für Rindsnierstücke
(Art. 18 Abs. 1 lit. b SVO).

    -  Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Regelung des Art. 18 Abs. 1
lit. b SVO (Erw. 2).

    - Im Hinblick auf die Regelung des Art. 18 SVO gewählte
firmenrechtliche Gestaltungsformen, welche erlauben, die von
der Schlachtviehordnung verfolgte Absicht zu vereiteln, bleiben
kontingentsrechtlich unerheblich (Erw. 3).

Sachverhalt

                          Sachverhalt:

    Max Bachmann betrieb gemäss Handelsregistereintrag bis Ende 1971
als Einzelunternehmer eine Metzgerei, eine Wirtschaft und Viehhandel
im Matzingen/TG. Mit der Metzgerei war ein bedeutender Fleischhandel
verbunden. Max Bachmann kaufte Rindsnierstücke von verschiedenen
Metzgereibetrieben und einer Schlachthandelsfirma ein und verkaufte
seinerseits aus Schlachtungen oder Zukäufen Rindsnierstücke an
Metzgereibetriebe weiter. Einen Teil der Rindsnierstücke setzte er bei
Endverbrauchern (kollektive Haushaltungen) und im eigenen Ladengeschäft ab.

    In Anbetracht der am 15. Oktober 1971 in Kraft getretenen
Schlachtviehordnung vom 27. September 1971 (SVO), die in der
Einfuhrregelung für Fleisch und damit auch für Rindsnierstücke wesentliche
Änderungen mit sich brachte, traf Max Bachmann organisationsrechtliche
Dispositionen in seinem Betrieb: Er gründete zunächst die Macana
Fleischhandel AG (nachfolgend Macana AG), die am 17. Januar 1972 ins
Handelsregister eingetragen wurde. Vom Aktienkapital, Fr. 300 000.--,
zeichneten Max Bachmann Fr. 298 000.--, seine Ehefrau Fr. 1000.--
und ein Dritter Fr. 1000.--. Neben dieser Aktiengesellschaft, deren
Zweck im Engros-Handel mit Fleisch- und Wurstwaren, die Führung eines
Schlächtereibetriebes und die Beteiligung an ähnlichen Unternehmungen
besteht, führt Max Bachmann sein Einzelunternehmen unverändert fort. Am
20. März 1972 wurde der Sohn von Max Bachmann, Peter Bachmann,
als Einzelunternehmer mit dem Geschäftszweck Lebensmittelhandel im
Handelsregister eingetragen. Alle drei Unternehmen werden am gleichen
Ort geführt; sie teilen sich in die selben Geschäfsräumlichkeiten
und das selbe Personal; auch stehen für die Metzgereien die nämlichen
Schlachteinrichtungen zur Verfügung. Die Abteilung für Landwirtschaft des
EVD hielt dafür, die Gründung der Macana AG stelle einen Rechtsmissbrauch
dar. Für die Ermittlung des B-Kontingentes nach Art. 18 Abs. 1 lit. b SVO
betrachtete sie das Einzelunternehmen des Max Bachmann und die Macana
AG als Einheit. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
bestätigte diese Betrachtungsweise im Beschwerdeverfahren, weil es im
Vorgehen des Beschwerdeführers eine Gesetzesumgehung erblickte. Gegen den
Entscheid des EVD erhebt Max Bachmann Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er
verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- (Prozessuales.)

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer wendet ein, mit Art. 18 Abs. 1 lit. b
SVO, so wie das EVD diese Bestimmung auslege und anwende, werde die vom
Bundesgericht als gesetzwidrig erachtete Prioritätsordnung (BGE 88 I 279
ff.) wieder eingeführt. Dieser Einwand hält nicht stich.

    Die frühere Prioritätsordnung (Art. 10 Abs. 2 SVO/1953) betraf
die gesamte Einfuhr von Schlachtvieh und Fleisch, nicht nur die
Nierstücke. Ferner wurde dort nicht auf den individuellen Umsatz eines
Betriebes abgestellt, sondern der gesamte Umsatz (Verkauf lebender
Tiere an Metzger oder Schlachtungen, inbegriffen Vermittlung oder
Zukauf von Fleisch ausländischer Herkunft in ganzen Tierkörpern,
Hälften und Vierteln sowie von Stotzen und Wurstfleisch ausländischer
Herkunft) zählte für den betreffenden Betrieb in den städtischen Zentren
stärker als für Schlachtbetriebe auf dem Land. Demgegenüber bringt die
Regelung des Art. 18 Abs. 1 lit. b SVO schon an sich eine bedeutende
Verfeinerung. Es wird nicht global nach Orten mit geringer Produktion
und grossem Verbrauch oder grosser Produktion und geringem Verbrauch
unterschieden. Vielmehr erhalten die Metzgereibetriebe, die zugekaufte
Rindsnierstücke im Detailhandel absetzen, entsprechend ihrem erhöhten
Bedarf mehr Kontingente. Damit gelangen die Rindsnierstücke zum vornherein
in Gebiete mit grösserer Nachfrage und werden nicht dadurch verteuert,
dass sie zuvor durch verschiedene Hände gehen, bis sie zum Verbraucher
gelangen (vgl. Antrag des EVD über die Revision der Schlachtviehordnung
an den Bundesrat, S. 18). Dagegen soll der blosse Engros-Handel mit
Nierstücken nicht kontingentsbildend sein. Eine solche Ordnung ist
sachlich gerechtfertigt und sinnvoll. Die verschiedenartigen Verhältnisse
im Bedarf an Rindsnierstücken werden dadurch angemessen berücksichtigt. Auf
Kontingentsverbesserung gerichtete Transaktionen werden damit weitgehend
unterbunden.

    Wenn den unterschiedlichen Verhältnissen in der Nachfrage Rechnung
getragen wird, verstösst dies weder gegen die Rechtsgleichheit noch
liegt darin ein Akt der Willkür. Wo der Gesetzgeber dem Bundesrat
hinsichtlich der Wahl der zur Erreichung des gesetzlichen Zwecks
geeigneten Massnahmen und ihrer Regelung im einzelnen ein weites Ermessen
eingeräumt hat (BGE 99 Ib 169 und 190), kann das Bundesgericht im
Rahmen seiner Prüfungszuständigkeit nur dann auf Gesetzwidrigkeit einer
Verordnung erkennen, wenn die getroffene Regelung sinn- und zwecklos
ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger
Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht zu ersehen ist, die
umstrittene Verordnungsvorschrift mithin offensichtlich aus dem Rahmen
der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfällt (vgl.
daselbst). Ein solcher Vorwurf trifft die Regelung des Art. 18 Abs. 1
lit. b SVO nicht.

    Aus dem selben Grund ist der Einwand zu verwerfen, die
Regelung benachteilige die ländlichen Betriebe. und verfolge einen
gewerbepolitischen Zweck. Das trifft nicht zu, wenn die importierten
Nierstücke ohne unnötigen Zwischenhandel über eine Metzgerei, die sie
nicht braucht, an eine Metzgerei gelangen, die dafür Bedarf hat. Eine
solche Marktordnung kann nicht im bloss formalen Sinne rechtsgleich
ausgestaltet werden und in der Zuteilung der Importkontingente jeder
Gruppe und den verschiedensten Betriebsarten mathematisch gleiche
Kontingentsanteile verschaffen. Es muss vielmehr den unterschiedlichen
Interessenlagen Rechnung getragen werden. Das Berechnungsbeispiel,
mit welchem der Beschwerdeführer eine Wettbewerbsverzerrung oder
eine gewerbepolitische Wirkung zu belegen versucht, braucht daher
nicht auf seine sachliche Richtigkeit hin überprüft zu werden, zumal
die im Beispiel des Beschwerdeführers angenommene Preisdifferenz
an und für sich bestritten ist. Auch fehlt der Nachweis, dass die
Schlachtungen bei Betrieben ohne B-Kontingente zurückgegangen wären.
Abgesehen davon muss die angestrebte Marktordnung nicht notwendigerweise
strukturerhaltend sein. Sie ist jedenfalls nicht bereits deswegen nicht
kompetenzmässig und damit gesetz- oder verfassungswidrig, weil sie in den
Wettbewerbsverhältnissen Veränderungen nach sich zieht und bestehenden
wirtschaftlichen Positionen keinen ungeschmälerten Bestand gewährleistet
(BGE 99 Ib 171). Das Bestreben, das mit Art. 18 Abs. 1 lit. b SVO verfolgt
wird, widerspricht weder Rechtsnoch Verfassungsgrundsätzen. Die Lösung,
die zur Erreichung dieses Zieles getroffen worden ist, erscheint geeignet,
ist jedenfalls nicht zweckuntauglich (BGE 99 Ib 380) und fällt damit
nicht aus dem Rahmen des mit der Delegation vom Gesetzgeber dem Bundesrat
eingeräumten weiten Ermessens.

Erwägung 3

    3.- Ist die vom Beschwerdeführer bestrittene Verfassungs- und
Gesetzmässigkeit der Regelung des Art. 18 Abs. 1 lit. b SVO klargelegt,
stellt sich die Frage nach der richtigen Anwendung dieser Bestimmung
durch das EVD auf den vorliegenden Fall.

    a) Die Akten lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer
anerkanntermassen im Hinblick auf die neue Kontingentsregelung der
SVO organisationsrechtliche Massnahmen für seinen Betrieb getroffen
hat. Am selben Ort, in den gleichen Geschäftsräumlichkeiten und im
wesentlichen mit den selben personellen Kräften und materiellen
Mitteln werden sein Einzelunternehmen, die Macana AG sowie die
Einzelunternehmung seines Sohnes Peter betrieben. Kontingentsrechtlich
erklären sich die organisationsrechtlichen Massnahmen im Betrieb des
Beschwerdeführers aus der neuen Schlachtviehordnung. Es geht dabei um
das sogenannte B-Kontingent (Art. 18 Abs. 1 lit. b SVO) und ferner
um ein Lebensmittelkontingent für Peter Bachmann (Art. 12 lit. c
in Verbindung mit Art. 18 Abs. 4 SVO). Hätte der Beschwerdeführer in
seiner weiterbestehenden Einzelunternehmung fortgefahren, Rindsnierstücke
zuzukaufen und zugleich solche Stücke an Metzgereibetriebe, Schlachtvieh-
oder Lebensmittelhandelsbetriebe zu verkaufen, so wären diese Verkäufe
bis zum Ausmass der Zukäufe kontingentsrechtlich in Abzug gebracht worden
(Art. 18 Abs. 1 SVO). Kontingentsbildend ist nämlich nach dieser Regelung
nur der Überschuss der Zukäufe oder die Verkäufe an Betriebe der gleichen
Handelsstufe. Kontingentsansprüche lösen somit nur die Rindsnierstücke
aus, die zugekauft und beim Endverbraucher (Laden, kollektive Haushaltung)
abgesetzt werden und nicht einen weiteren Handelsweg durchlaufen. Dabei
geht es hier nur um die aus Zukäufen stammenden Rindsnierstücke und nicht
um diejenigen aus den eigenen Schlachtungen.

    Ob der Beschwerdeführer für sein Einzelunternehmen - wie erst in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird - die Schlachtungen in
Frauenfeld ausführt und nicht in Matzingen, braucht somit hier nicht näher
abgeklärt zu werden. Für die Kontingentsberechtigung kann es nur darauf
ankommen, wie im ganzen gesehen das Einzelunternehmen zusammen mit den
übrigen Unternehmen in Matzingen geführt wird und nicht, wo die einzelnen
Schlachtungen vorgenommen wurden. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer in
den Basisjahren für die hier massgebende Kontingentsperiode (ab Mitte 1973)
nach den Erhebungsblättern der GSF, kontrolliert durch den Fleischschauer
von Matzingen, in Matzingen geschlachtet hat.

    Nach der Gestaltungsform, die der Beschwerdeführer gewählt hat, bleibt
sein Einzelunternehmen weiter bestehen. Die zugekauften Rindsnierstücke
will der Beschwerdeführer ausschliesslich im Laden oder an kollektive
Haushaltungen verkauft haben. Damit wären diese Rindsnierstücke unter
dem Vorbehalt der aus qualitativen Gründen angeblich mit der Macana AG
ausgetauschten Nierstücke voll kontingentsbildend. Über die Macana AG
wurden von ihrer Gründung an zum weitaus grössten Teil die Schlachtungen
besorgt, die früher über die Einzelunternehmung des Beschwerdeführers
gingen. Dieser führte Schlachtungen nur noch in sehr bescheidenem Masse
aus. Dadurch nun, dass die vom Beschwerdeführer beherrschte Macana AG
diese Nierstücke an Peter Bachmann verkauft und nicht der Beschwerdeführer
selbst, wird erreicht, dass diese Verkäufe nicht von den Zukäufen des
Max Bachmann abgezogen werden (Art. 18 Abs. 1 lit. b SVO). Darin liegt
der erste kontingentsrechtliche Vorteil des gewählten zivilrechtlichen
Vorgehens. Hinzukommt ein weiterer Kontingentsvorzug. Peter Bachmann, der
Sohn des Beschwerdeführers, der als Metzger im Betrieb tätig ist, macht
für sein Einzelunternehmen des Lebensmittelhandels als Grossistenhändler
mit Rindsnierstücken ein Kontingent geltend. Auf diesen Kontingentsanspruch
sollen ihm die Zukäufe von Rindsnierstücken bei der Macana AG angerechnet
werden, weil er diese Ware an Metzgereibetriebe verkauft, die früher Kunden
des Beschwerdeführers waren. Statt eines Abzugs dieser Verkäufe von den
Zukäufen des Beschwerdeführers ergibt sich daraus ein Kontingentszuwachs
bei Peter Bachmann.

    b) Es fragt sich, ob angesichts der wirtschaftlichen Verflechtung
zwischen dem Einzelunternehmen des Beschwerdeführers und der von ihm
beherrschten Macana AG nicht nur rein wirtschaftlich, sondern auch
kontingentsrechtlich von einer Einheit zweier zivilrechtlich selbständiger
Unternehmen ausgegangen werden darf. Die Frage ist zu bejahen.

    Der Sinn und Zweck des Art. 18 Abs. 1 lit. b SVO besteht darin, dass
Kettengeschäfte mit Rindsnierstücken auf der gleichen Handelsstufe, welche
höchstens die Ware verteuern, kontingentsrechtlich nicht berücksichtigt
werden sollen. Das erhellt auch aus Art. 18 Abs. 4 SVO. Derartige
Transaktionen mit Rindsnierstücken bedeuten nämlich weder eine echte
Leistung in der Schlachtviehverwertung noch eine Verteilungsleistung,
die Kontingente im Sinne der Schlachtviehordnung verdienen würde. Davon
liess sich und lässt sich auch die Käsemarktordnung leiten (vgl. BBl 1966
I 924 f.). Die firmenrechtliche Gestaltung, welche der Beschwerdeführer
getroffen hat, würde ihm aber erlauben, diese von der Schlachtviehordnung
verfolgte Absicht zu vereiteln. Bei dem Vorgehen, das er gewählt hat,
würden Transaktionen auf der gleichen Handelsstufe kontingentsrechtlich
nicht neutralisiert, sondern sogar noch privilegiert, indem auch
noch der Sohn des Beschwerdeführers, Peter Bachmann, daraus für sein
Lebensmittelhandelskontingent Nutzen ziehen würde. Die Auslegung des
Art. 18 Abs. 1 lit. b SVO nach der vom Gesetzgeber gewählten Bewertung und
Gestaltung des in Frage stehenden Interesses muss daher dazu führen, dass
die vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die Regelung der SVO gewählten
Gestaltungsformen wirtschaftsrechtlich unrelevant bleiben; mit anderen
Worten, die beiden zivilrechtlichen Unternehmen, die dem gleichen Inhaber
gehören, müssen kontingentsrechtlich als Einheit behandelt werden.
Denn nur so wird dem Ziel und Zweck der mit Art. 18 SVO getroffenen
Kontingentsordnung Geltung verschafft.

    Ein weiterer Anhaltspunkt, um bei den beiden zivilrechtlich getrennten
Unternehmen wirtschaftlich und für die Kontingentsberechnung Einheit
anzunehmen, bildet Art. 18 Abs. 6. Darnach gelten Rindsnierstücke
nicht als zugekauft, wenn zwischen Lieferanten und Abnehmern enge
wirtschaftliche Beziehungen bestehen wie zwischen Mutter-, Tochter- und
Schwestergesellschaft. Dem engen Wortlaut nach trifft diese Vorschrift auf
den vorliegenden Fall zwar nicht unmittelbar zu. Denn es geht hier nicht
darum, dass Zukäufe unter verbundenen Unternehmen stattgefunden hätten,
sondern darum, ob die von der Macana AG an Peter Bachmann abgegebenen
Rindsnierstücke von den Zukäufen des Max Bachmann in Abzug zu bringen sind.
Wiewohl Art. 18 Abs. 6 SVO dem Wortlaut nach auf den vorliegenden Fall
nicht unmittelbar zutrifft, so tut er es doch seinem Sinn nach. Er ist -
wie Art. 18 Abs. 1 lit. b selbst - darauf ausgerichtet, dass eine rein
zivilrechtliche Trennung von kapital- und einflussmässig von der selben
Person beherrschten Unternehmen nicht zu kontingentsrechtlichen Vorteilen
führen soll.

    c) Würden die Bestimmungen des Art. 18 SVO im Sinne des
Beschwerdeführers ausgelegt und zivilrechtliche Gestaltungsmassnahmen von
der Art, wie sie der Beschwerdeführer getroffen hat, kontingentsrechtlich
als rechtserheblich anerkannt, wären damit der Umgehung des angestrebten
Verordnungszwecks Tür und Tor geöffnet; der Abzug der verkauften Nierstücke
von den zugekauften bliebe toter Buchstabe; die Kontingente würden
mit rein handelsrechtlichen Betriebsaufspaltungen und buchmässigen
Handelswegen verdient; die konsequente Verfolgung der mit der SVO
angestrebten Marktordnung, die nur echte Leistungen berücksichtigen will
(vgl. BGE 99 Ib 172), würde weitgehend vereitelt.

    d) Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist
abzuweisen.