Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 100 IA 312



100 Ia 312

46. Urteil vom 11. Dezember 1974 i.S. Buff und Mitbeteiligte gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich Regeste

    Beamtenrecht; Abgabe eines Anteils der Einnahmen aus privater
Erwerbstätigkeit an den Staat

    Die Abgabe eines Anteils der Einnahmen aus der privatärztlichen
Tätigkeit der Chefärzte des Kantonsspitals Zürich stellt eine
Sonderleistung im Rahmen des Dienstverhältnisses dar (E. 3 und 4). In
bezug auf die Ausübung der privatärztlichen Tätigkeit können sich die
Chefärzte nicht auf die Handels- und Gewerbefreiheit berufen (E. 4). Frage
der wohlerworbenen Rechte an den Einnahmen aus privatärztlicher Tätigkeit
(E. 5). Willkürliche Erhöhung der Abgabe? (E. 6).

    Das Arztgeheimnis wird nicht verletzt, wenn für die Behandlung
ambulanter Privatpatienten über die Spitalverwaltung Rechnung gestellt wird
(E. 7).

Sachverhalt

    A.- Für die Ausübung der privatärztlichen Tätigkeit der
Klinikdirektoren des Kantonsspitals Zürich galt gemäss Reglement über
die Ärzte an den kantonalen Kranken- und Heilanstalten von 29. Juni 1950
folgende Regelung:

    "§ 7. Die leitenden Ärzte haben die gleichen Rechte und Pflichten
wie die kantonalpatentierten Ärzte.

    Es ist ihnen erlaubt, neben der hauptamtlichen Tätigkeit eine
privatärztliche Tätigkeit auszuüben, deren Umfang von Fall zu Fall bei
der Anstellung geregelt wird.

    Werden für die Privatpraxis Personal, Räume und Einrichtungen
der Anstalt in Anspruch genommen, so ist hiefür eine Entschädigung zu
entrichten, deren Höhe durch den Regierungsrat festgesetzt wird.

    Soweit Privatabteilungen vorhanden sind, ist es den leitenden Ärzten
gestattet, ihre Privatpatienten in die erste Klasse aufzunehmen und ihnen
für ihre ärztlichen Bemühungen zusätzlich Rechnung zu stellen. Von diesem
Honorar fallen 10% dem Staate zu.

    Die Direktion kann die Höchstzahl dieser Privatpatienten festsetzen."

    Mit Regierungsratsbeschluss vom 3. September 1964 wurde § 7 Abs. 2
des Reglementes wie folgt geändert:

    "Es kann ihnen erlaubt werden, neben der hauptamtlichen Tätigkeit
eine privatärztliche Praxis auszuüben, deren Umfang bei der Anstellung
geregelt wird."

    Vollständig neu gefasst wurde § 7 im Beschluss des Regierungsrates
betreffend Abänderung des Reglementes für die Ärzte an den kantonalen
Kranken- und Heilanstalten vom 3. April 1969, nämlich:

    "§ 7. Den leitenden Ärzten kann erlaubt werden, neben der
hauptamtlichen Tätigkeit persönliche Patienten auf eigene Rechnung zu
behandeln.

    Der Regierungsrat regelt die Bedingungen. Von den Einnahmen ist ein
Anteil dem Staat abzugeben."

    Unter dieser Regelung wurde von den Klinikdirektoren für die Ausübung
der privaten Sprechstundentätigkeit (ambulante Patienten) wie bisher
eine jährliche Pauschalentschädigung bezogen. Diese galt als Entgelt
für die Inanspruchnahme von Räumlichkeiten, Einrichtungen und Dienste
des Spitalpersonals sowie für einfache Laborverrichtungen und wurde je
nach dem Umfang der Inanspruchnahme auf Fr. 2000.-- bis Fr. 10 000.--
festgesetzt. Die Honorarrechnung für die ambulante Behandlung wurde den
Privatpatienten vom Klinikdirektor direkt zugestellt. Für die Befugnis
zur Behandlung von stationären Patienten fielen weiterhin 10% des vom
Chefarzt bezogenen Privathonorars dem Staate zu. Über das Privathonorar,
das ausschliesslich die ärztliche Tätigkeit des Klinikdirektors erfasste,
wie über die eigentlichen Entschädigungen für Unterkunft, Verpflegung,
normale Krankenpflege und andere Leistungen stellte die Spitalverwaltung
Rechnung.

    B.- Am 25. März 1971 erliess der Regierungsrat die Verordnung über die
kantonalen Krankenhäuser (KrankenhausV), durch welche u.a. das Reglement
für die Ärzte an den kantonalen Kranken- und Heilanstalten vom 29. Juni
1950 aufgehoben wurde (vgl. § 49 KrankenhausV). § 22 der KrankenhausV
bestimmt:

    "Der Regierungsrat kann den Chefärzten und ausnahmsweise auch weiteren
Arzten mit leitenden Funktionen erlauben, neben der hauptamtlichen
Tätigkeit Patienten auf eigene Rechnung stationär oder ambulant zu
untersuchen, zu behandeln, zu begutachten oder mit andern Ärzten
konsiliarisch zu betreuen, sofern dadurch die hauptamtliche Tätigkeit
nicht. beeinträchtigt wird. Bei Abwesenheit kann der Chefarzt den von
ihm bezeichneten Stellvertreter hiermit betrauen.

    Von den Einnahmen ist ein vom Regierungsrat festzusetzender Anteil
dem Staat abzugeben. Die Rechnungsstellung hat über die Verwaltung zu
erfolgen."

    Mit Beschluss vom 22. März 1972 setzte der Regierungsrat den
dem Staat abzugebenden Anteil der Einnahmen aus der privatärztlichen
Tätigkeit für die Behandlung stationärer Patienten auf 30%, für die
Behandlung ambulanter Patienten auf 25% fest. Die bisherige jährliche
Pauschalabgabe für die Befugnis zur Behandlung ambulanter Patienten sollte
entfallen. Ausserdem wurde ausdrücklich angeordnet, dass nicht nur für die
Behandlung stationärer, sondern auch für diejenige ambulanter Patienten
über die Spitalverwaltung Rechnung zu stellen sei.

    C.- Gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 22. März 1972
führten vier Direktoren von Universitätskliniken, die Professoren Dr.
med. H. U. Buff, Dr. med. A. Labhart, Dr. med. H. R. Storck und Dr. med. R.
Witmer Beschwerde, eventuell Klage, beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich. Dieses trat auf die Beschwerde und die Klage nicht ein. Den
Nichteintretensbeschluss fochten die Beschwerdeführer mit staatsrechtlicher
Beschwerde an, welche mit Urteil vom 14. März 1973 jedoch abgewiesen wurde.

    D.- Der Regierungsratsbeschluss vom 22. März 1972 wurde von den vier
Klinikdirektoren vorsorglich auch mit vorliegender staatsrechtlicher
Beschwerde angefochten. Die Beschwerdeführer beantragen, der Beschluss
sei aufzuheben. Zur Begründung wird angeführt, die Chefärzte genössen
im Bereich der privaten Erwerbstätigkeit den Schutz der Handels- und
Gewerbefreiheit und den Schutz vor rechtsungleicher Behandlung auf
Grund von Art. 4 BV. Sie dürften ausser den Bedingungen, die ihnen
aus der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen auferlegt werden
könnten, keinen Einschränkungen, insbesondere keinen sachfremden Auflagen
unterworfen werden. Bei der Festsetzung des dem Staat abzugebenden Anteils
kämen daher nur in Frage: für die Behandlung ambulanter Privatpatienten
eine Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der Einrichtungen des
Spitals, für die Behandlung von stationären Privatpatienten ein Beitrag
(Vorzugslast). Einerseits sei aber die auf 25% der Einnahmen für die
Betreuung ambulanter Patienten festgesetzte Abgabe als Gebühr nicht
gerechtfertigt und habe Steuercharakter; als solche ermangle sie der
gesetzlichen Grundlage. Anderseits habe der Regierungsrat mit der
Erhöhung der Abgabe für die Behandlung stationärer Patienten von 10%
auf 30% sein Ermessen überschritten. Doch selbst wenn die Verdreifachung
des abzugebenden Betrages noch als angemessen betrachtet werden könnte,
wären in diesem Bereich durch die öffentliche Anstellung wohlerworbene
Rechte im Sinne der Eigentumswertgarantie zu schützen. Im weiteren wird die
Anordnung beanstandet, dass auch für die Behandlung ambulanter Patienten
die Honorarrechnungen über die Spitalverwaltung zu stellen seien. Diese
Bestimmung lasse sich mit der ärztlichen Schweigepflicht nicht vereinbaren;
diese bestehe auch gegenüber Verwaltungsbehörden. Suche ein Patient den
Arzt ambulant auf, so wende er sich ausschliesslich an diesen und habe
Anspruch auf Wahrung seiner Privatsphäre, auch auf die Geheimhaltung
seines Namens ausserhalb der Praxis des Klinikdirektors.

    E.- Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde sei,
soweit darauf eingetreten werden könne, abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss
des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 22. März 1972. Dieser ist,
wie bereits im Urteil des Bundesgerichtes vom 14. März 1973 i.S. der
Beschwerdeführer gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ausgeführt
wurde, eine Anordnung generell-abstrakter Natur und kann als solche gemäss
Art. 84 Abs. 1 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Da
die Beschwerdeführer von der im umstrittenen Beschluss geregelten
Abgabepflicht betroffen werden, ist ihre Beschwerdelegitimation im Sinne
von Art. 88 OG gegeben.

Erwägung 2

    2.- Der Regierungsratsbeschluss stützt sich auf § 22 der KrankenhausV.
Die KrankenhausV selbst ist innert Frist nicht angefochten worden. Soweit
daher der Regierungsratsbeschluss vom 22. März 1972 bloss zum Ausdruck
bringt, was sich bereits aus § 22 der KrankenhausV ergibt, bleibt für
eine Anfechtung mit staatsrechtlicher Beschwerde kein Raum. Dies betrifft
die in § 22 Abs. 2 statuierte Pflicht zur Abgabe eines Anteils an den
Einnahmen aus der privatärztlichen Tätigkeit und zur Rechnungsstellung
über die Verwaltung.

Erwägung 3

    3.- Die Beschwerdeführer rügen nicht die Verfassungswidrigkeit der
Abgabepflicht als solcher. Streitig ist lediglich die Höhe der an den
Staat abzuliefernden Einnahmensanteile, nämlich 25% bzw. 30% der von den
Privatpatienten bezogenen Honorare. Die Frage, ob die vom Regierungsrat
beschlossenen Ansätze vor den angerufenen Verfassungsbestimmungen
standhalten, beurteilt sich in erster Linie danach, welche rechtliche
Bedeutung dieser Abgabe zukommt.

    a) Die Beschwerdeführer sind einerseits Universitätsprofessoren
in der Stellung von Ordinarien und andererseits Direktoren der
Universitätskliniken des Kantonsspitals Zürich. Als solche stehen
sie im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Kanton. Das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird vom Staate her durch Gesetz
und Verordnung geregelt. Der Dienstnehmer ist daher grundsätzlich an
der Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses nicht beteiligt. Er unterwirft
sich mit seiner Zustimmung zur Wahl der in Gesetz und Wahlbeschluss
getroffenen Regelung.

    b) In der Kompetenz des Staates zur Regelung des öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses ist auch die Befugnis enthalten, die Ausübung einer
Nebenbeschäftigung mit dem öffentlichen Amt unvereinbar zu erklären. Ist
der Staat aber befugt, den Beamten die Ausübung einer privaten, auf Erwerb
gerichteten Tätigkeit ganz zu untersagen, so muss er auch berechtigt
sein, eine solche Tätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses bloss
einzuschränken, sie zu regeln und an gewisse Bedingungen zu knüpfen.
Solche Einschränkungen und Auflagen sind nichts anderes als ein Bestandteil
des Dienstverhältnisses, ein Teil der Anstellungsbedingungen. Voraussetzung
für deren Auferlegung ist, dass diese Einschränkungen in Gesetz oder
Wahlbeschluss vorgesehen sind.

    c) Gemäss § 57 des Gesetzes betreffend die Organisation und die
Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 26. Februar 1899 dürfen die
Beamten und Angestellten der kantonalen Verwaltung ohne Bewilligung des
Regierungsrates weder eine andere besoldete oder zeitraubende Stelle
bekleiden noch einen Nebenberuf betreiben. Diese Vorschrift findet
nach § 54 auf alle Beamten und Angestellten Anwendung, soweit nicht
Spezialgesetze abweichende Bestimmungen enthalten. Als Spezialvorschrift
bestimmt § 22 KrankenhausV für Chef- und Oberärzte, dass diesen Ärzten vom
Regierungsrat erlaubt werden könne, in gewissem Umfang auf eigene Rechnung
tätig zu sein; gleichzeitig wird festgelegt, dass von den Einnahmen ein
vom Regierungsrat festzusetzender Anteil dem Staate abzugeben sei. Die
Beschwerdeführer nehmen daher zu Unrecht an, dass dort, wo der Staat neben
der hauptamtlichen Betätigung die Tätigkeit auf eigene Rechnung erlaube,
die privatwirtschaftliche Erwerbsfreiheit bestehe und die Erwerbstätigen
grundsätzlich keiner Einschränkung unterworfen sein könnten. So wenig
der Beamte auf Grund des besonderen Rechtsverhältnisses, in dem er zum
Staate steht, ein Recht auf private Berufsausübung geltend machen kann,
so wenig kann er nach Erteilung der Erlaubnis Anspruch auf unbeschränkte
Privattätigkeit in zeitlicher, räumlicher und auch finanzieller Hinsicht
erheben.

Erwägung 4

    4.- Stellt nach dem Gesagten die vom Regierungsrat für die Chefärzte
auf 25% bzw. 30% des Privathonorars festgesetzte Abgabe weder eine
Gebühr noch eine Steuer dar, sondern eine Sonderleistung im Rahmen des
Dienstverhältnisses, so fällt der Vorwurf der Verletzung von Art. 31
BV dahin. Ist der Kanton auf Grund seiner Kompetenz zur Regelung des
Dienstverhältnisses befugt, seinen Beamten die private Berufsausübung
zu untersagen und damit ihre Handels- und Gewerbefreiheit zu schmälern
(vgl. GRISEL, Droit administratif suisse, S. 252; NEF, Handels- und
Gewerbefreiheit I, Schweiz. Juristische Kartothek Ersatzkarte 616,
S. 4 lit. g; BURCKHARDT, Kommentar der schweiz. Bundesverfassung,
S. 252; RICHNER, Umfang und Grenzen der Freiheitsrechte der Beamten
nach schweizerischem Recht, S. 234; MEILI, Das öffentlichrechtliche
Dienstverhältnis insbesondere dessen Beendigung nach zürcherischem Recht,
S. 50), so kann auch in einer einschränkenden Regelung dieser privaten
Tätigkeit kein Verstoss gegen Art. 31 BV liegen.

Erwägung 5

    5.- Zu prüfen bleibt, ob der Erhöhung der an den Staat abzugebenden
Einnahmensanteile wohlerworbene Rechte der Betroffenen entgegenstehen.

    Die Ansprüche der Beschwerdeführer auf Einnahmen aus privatärztlicher
Tätigkeit beruhen, wie dargelegt, auf dem Dienstverhältnis. Das
Dienstverhältnis wird - jedenfalls im Kanton Zürich - durch die
jeweilige Gesetzgebung beherrscht; es macht somit, auch was seine
vermögensrechtliche Seite anbelangt, die Entwicklung mit, die die
Gesetzgebung erfährt. Der Staat ist demnach frei, auf dem Wege der
Gesetzesänderung in die finanziellen Ansprüche des Beamten einzugreifen,
weshalb diesen der Charakter von wohlerworbenen Rechten in der Regel
nicht zukommt. Unentziehbare Rechte des Beamten entstehen nur dann,
wenn das Gesetz einzelne Beziehungen ein für alle Mal festlegt und
von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt, so etwa
die finanziellen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis als ihrem Betrage
nach unabänderlich erklärt (BGE 70 I 22, 74 I 470, 87 I 325). Solche
Zusicherungen, die wohlerworbene Rechte an den Einnahmen aus der
privatärztlichen Tätigkeit begründen könnten, sind jedoch gegenüber
den Beschwerdeführern nicht abgegeben worden. Gegenteils hat sich der
Regierungsrat in den einzelnen Wahlbeschlüssen ausdrücklich vorbehalten,
"dass die Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverhältnisse sowie die
Verhältnisse betreffend die Hinterbliebenenfürsorge durch Revision der
Gesetze, Verordnungen und Statuten, auf denen sie im Zeitpunkt der Wahl
beruhen, mit sofortiger Wirkung abgeändert werden können". Eingriffe
des Staates in die finanziellen Ansprüche der Beschwerdeführer aus
dem Dienstverhältnis sind daher nur dann nicht haltbar, wenn sie
ungerechtfertigterweise und willkürlich erfolgen.

Erwägung 6

    6.- a) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Erhöhung des an den
Staat abzugebenden Honorar-Anteils auf 25% für die Behandlung ambulanter
Patienten und auf 30% für die Behandlung stationärer Patienten verstosse
gegen Art. 4 BV. Was einerseits die Abgabe für die Behandlung ambulanter
Patienten anbelange, müsse diese nach dem Kostendeckungsprinzip erhoben
und daher, was nicht geschehen sei, der Kostenanteil der Beschwerdeführer
für die Benützung von Einrichtungen des Spitals berechnet werden; jede
andere Berechnung des Entgeltes sei willkürlich. Habe andererseits eine
Abgabe von 10% der Honorareinnahmen von den stationären Patienten bisher
für angemessen gegolten, so sei mit der Verdreifachung dieses Betrages das
Ermessen überschritten, wenn nicht missbraucht worden. - Der Regierungsrat
betont demgegenüber, dass die Abgabe nicht mehr als Gegenleistung für die
Beanspruchung staatlicher Einrichtungen erhoben werde und daher auch nicht
notwendig nach deren Mass auszurichten sei. Die Abgabe soll ein Entgelt
dafür sein, dass der Staat den in seinen Diensten stehenden Chefärzten in
beschränktem Umfang die Ausübung einer privatärztlichen Tätigkeit gestatte.
Dadurch werde ihnen Gelegenheit geboten, neben der staatlichen Besoldung
weitere Einnahmen zu erzielen. Diese Regelung erlaube es, die Chefärzte
in einer Weise zu honorieren, wie es nach der für die Beamten geltenden
Besoldungsordnung nicht möglich wäre.

    b) Das Willkürverbot schliesst jene Eingriffe des Gesetzgebers in
die finanziellen Ansprüche des Beamten aus, die sich nicht auf ernsthafte
sachliche Gründe stützen lassen oder stossend sind (BGE 70 I 23, 77 I 144).
Dass die Abgabe der Klinikdirektoren heute generell als Entgelt für die
Befugnis betrachtet wird, Patienten auf eigene Rechnung zu behandeln,
und dass diese Abgabe in prozentualen Anteilen von den Honorareinnahmen
erhoben wird, lässt sich jedenfalls vertreten. Würde den Chefärzten das
Privileg zur privaten Rechnungsstellung nicht eingeräumt, hätten die
Patienten die Vergütung für die ärztliche Behandlung durch den Chefarzt
dem Staat zu entrichten. Dies gilt gleichermassen für stationäre und
ambulante Patienten. Ausserdem ist nicht zu übersehen, dass die amtliche
Chefarzttätigkeit und die privatärztliche Tätigkeit sehr eng miteinander
verbunden sind. Wohl hängt das Ansehen einer Klinik jedenfalls auf längere
Sicht vom Ansehen ab, das der Chefarzt in Fachkreisen und bei den Patienten
geniesst. Andererseits gewinnt ein Arzt in hohem Masse an Ansehen, wenn
er als Chef an eine weitbekannte und aufs Beste eingerichtete Klinik
berufen wird. Es liegt auf der Hand, dass bei ihm der Kreis der Patienten,
namentlich solcher, die sich den Status eines Privatpatienten leisten
können, entsprechend zunimmt. Bei dieser Sachlage ist es nicht unbillig,
wenn der Staat die Abgabe von den Einnahmen aus der privatärztlichen
Tätigkeit, und zwar in bezug auf stationäre und ambulante Patienten,
in Prozenten berechnet. Die frühere Regelung, wonach die Honorarabgabe
für die Behandlung ambulanter Patienten nach der Beanspruchung der
staatlichen Einrichtungen zu bemessen war, hat sich als unzweckmässig
und undurchführbar erwiesen. Sie wurde im übrigen, ohne dass dies
angefochten worden wäre, schon bei der Abänderung des Reglementes für
die Ärzte an den kantonalen Kranken- und Heilanstalten vom 3. April 1969
fallen gelassen, wenn auch in der Folge offenbar unveränderte Beträge
von den Klinikdirektoren erhoben wurden. - Wie hoch der prozentuale
Anteil des Staates an den Privateinnahmen der Chefärzte anzusetzen ist,
ist eine Ermessensfrage; dem Regierungsrat steht bei deren Beantwortung
ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zu. In diesen Bereich
der Gestaltungsfreiheit kann das Bundesgericht nur eingreifen, wenn
sich die kantonale Behörde von Erwägungen leiten lässt, die schlechthin
unhaltbar und willkürlich sind. Solche Vorwürfe können jedoch gegenüber dem
Zürcher Regierungsrat nicht erhoben werden. Der Regierungsrat konnte ohne
Willkür annehmen, der Gegenwert dafür, dass den Chefärzten der kantonalen
Krankenhäuser die Ausübung privatärztlicher Tätigkeit ermöglicht werde,
belaufe sich auf 30% der Honorareinnahmen von den stationären und auf
25% der Einnahmen von den ambulanten Patienten. Dass der abzugebende
Anteil nach der früheren Regelung erheblich geringer war, macht die neue
Regelung nicht willkürlich. Der Regierungsrat konnte mit Grund annehmen,
die früheren Abzüge seien zu gering gewesen.

Erwägung 7

    7.- Während nach Reglement für die Ärzte an den kantonalen Kranken-
und Heilanstalten vom 29. Juni 1950 nur bei stationären Patienten für
privatärztliche Behandlung über die Spitalverwaltung Rechnung zu stellen
war, brachte die Krankenhausverordnung vom 25. März 1971 die Neuerung,
dass bei allen, also auch bei ambulanten Patienten die Honorarrechnung
über die Verwaltung gestellt werden müsse. Da die KrankenhausV nicht
angefochten wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich
gegen die Pflicht der Rechnungsstellung über die Verwaltung wendet,
nicht einzutreten.

    Selbst wenn auch insoweit auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste
sie als unbegründet abgewiesen werden:

    Durch die Rechnungsstellung über die Spitalverwaltung wird das
Arztgeheimnis nicht verletzt. Der Arzt braucht nicht persönlich Rechnung
zu stellen. Er darf diese Arbeit Hilfspersonen übertragen, die gemäss
Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wie der Arzt selber der beruflichen
Geheimhaltungspflicht unterstellt sind. Ob diese Hilfspersonen
Privatpersonen oder Angestellte des Staates sind, ändert nichts. Für
letztere gelten übrigens, wo die Grundsätze für die ärztliche
Schweigepflicht nicht anwendbar sind, die Grundsätze für die amtliche
Schweigepflicht (§ 33 Abs. 1 KrankenhausV).

    Dass in bezug auf die Geheimhaltungspflicht bei den stationären
Patienten und den ambulanten Patienten ein wesentlicher Unterschied
bestehe, wie die Beschwerdeführer geltend machen, trifft nicht
zu. Auch der Patient, der sich zur privaten ambulanten Behandlung in
die Klinik begibt, muss sich der Krankenhausordnung unterziehen und
hat es in Kauf zu nehmen, dass sein Name registriert wird und in der
Rechnungskontrolle der Verwaltung erscheint. Das galt schon vor Erlass
der KrankenhausV. Soweit nämlich für die ambulanten Patienten Leistungen
des Krankenhauses beansprucht werden, wird ihnen dafür gemäss Taxordnung
für die kantonalen Krankenhäuser vom 31. August 1967 von der Verwaltung
Rechnung gestellt (vgl. § 2 Abs. 2). Dies setzt aber voraus, dass auch
die Namen der ambulanten Patienten der Spitalverwaltung bekannt sind.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.