Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 100 IA 255



100 Ia 255

36. Auszug aus dem Urteil vom 13. Februar 1974 i.S. P. gegen
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt und Regierungsrat
des Kantons Basel-Stadt Regeste

    Kirchensteuer; Art. 49 Abs. 6 BV. Besteuerung konfessionell gemischter
Familien.

    1.  Die Haushaltbesteuerung ist zulässig, sofern nur ein der
Kirchenzugehörigkeit der einzelnen Familienglieder entsprechender Bruchteil
der vollen Steuer erhoben wird. (Bestätigung der Rechtsprechung.)

    2.  Die Haftung des konfessionsfremden Ehemannes für die
Kirchensteuer seiner Ehefrau ergibt sich schon aus der familienrechtlichen
Unterhaltspflicht. (Bestätigung der Rechtsprechung.)

Sachverhalt

    A.- Nach § 19 Abs. 5 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV)
ist die Evangelisch-reformierte Kirche berechtigt, Steuern von ihren
Mitgliedern zu erheben. §4 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes betreffend
die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen und die
Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken vom 9.
Februar 1911 (StaatsoberaufsichtsG) lautet:

    "Kirchensteuern können nur Kirchenmitgliedern auferlegt werden. Die
kirchlichen Steuernormen haben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
Kirchenmitglieder Rechnung zu tragen, sowohl hinsichtlich des Eintritts
als der Progression der Steuerpflicht. ..."

    Nach § 1 der Steuerordnung der Evangelisch-reformierten Kirche des
Kantons Basel-Stadt vom 29. Februar 1952 (KSto) sind alle protestantischen
Kantonseinwohner, die nicht ausdrücklich in der von der Kirchenordnung
erforderten Form auf die Kirchenzugehörigkeit verzichtet haben, der
Kirchensteuer auf dem Einkommen unterworfen. Die grundsätzliche Zurechnung
und Haftung bei Familiengemeinschaften ist in § 2 KSto wie folgt geregelt:

    "Einkommen von Ehegatten werden unter jedem Güterstand nach den
Vorschriften des kantonalen Steuergesetzes zusammengerechnet, ebenso
das Einkommen der Eltern und das der elterlichen Nutzung unterworfene
Einkommen minderjähriger Kinder (Steuergesetz §§ 2 und 3)."

    Für Familien mit unterschiedlicher Kirchenzugehörigkeit bestimmt §
3 KSto, dass die Kirchensteuer anteilsmässig erhoben wird, und zwar unter
anderem wie folgt:

    "c)  Ehen mit minderjährigen Kindern, wo nur ein Gatte, nicht aber
die Kinder der Kirche angehören: ein Drittel der vollen Steuer."

    Die volle Steuer wird nach Abs. 2 dieser Bestimmung in Anwendung
von §2 Abs. 1 berechnet ohne Rücksicht darauf, welches Familienglied das
Einkommen erzielt hat.

    § 5 KSto schreibt sodann vor:

    "Das Familienhaupt vertritt die Familiengemeinschaft gegenüber der
Kirche in allen Steuerangelegenheiten; ihm werden die Veranlagungen
zugestellt, und es ist zur Ergreifung der Rechtsmittel berechtigt.

    Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Familienhaupt die
Kirchenzugehörigkeit nicht besitzt; doch steht es den Ehegatten in diesen
Fällen frei, durch gemeinsamen Antrag die zur Kirche gehörende Ehefrau
als die Vertreterin der Gemeinschaft zu bezeichnen.

    In allen Fällen haften beide Ehegatten unabhängig von ihrem Güterstand
und von ihrer Kirchenzugehörigkeit solidarisch für die Steuerforderungen.
..."

    B.- Der im Kanton Basel-Stadt wohnhafte P. ist verheiratet und hat
zwei minderjährige Kinder. Die Ehegatten stehen unter dem Güterstand der
Gütertrennung. Die Ehefrau, nicht aber P. und die Kinder, ist Mitglied
der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt.

    Mit Verfügung und Rechnung der Verwaltung der Evangelisch-reformierten
Kirche des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 1972 wurde P. für die
Kirchensteuer 1972 aufgrund seines steuerbaren Einkommens von Fr. 47
600.-- veranlagt, und es wurde ein Drittel der vollen Steuer, nämlich
Fr. 238.--, erhoben. P. erhob dagegen erfolglos Einsprache bei der
Evangelisch-reformierten Kirchenverwaltung und gelangte hierauf an die
Steuerrekurskommission der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons
Basel-Stadt, welche seinen Rekurs am 31. Januar 1973 abwies. Hiergegen
erhob er Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt mit dem Antrag,
den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass er der
Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt keine Steuern
schulde. Er machte im wesentlichen geltend, dass von seiner Familie nur
seine Ehefrau der Evangelisch-reformierten Kirche angehöre, die jedoch
weder Einkommen noch Vermögen habe und mit ihm in Gütertrennung lebe. Mit
seiner Besteuerung zugunsten dieser Kirche werde daher von ihm eine
Kultussteuer verlangt, die zu bezahlen er nach Art. 49 Abs. 6 BV nicht
gehalten sei und was auch § 19 Abs. 3 KV, §4 Abs. 1 StaatsoberaufsichtsG
sowie § 1 Abs. 1 KSto widerspreche.

    C.- Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt wies den Rekurs am
21. August 1973 ab. Wie der Begründung des Entscheids im wesentlichen zu
entnehmen ist, wird in der angefochtenen Steuerverfügung kein Verstoss
gegen das in Art. 49 Abs. 6 BV enthaltene und in § Abs. 1 des kantonalen
StaatsoberaufsichtsG näher bestimmte Verbot gesehen, jemanden für
eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft zu besteuern,
der er nicht angehört. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 49
Abs. 6 BV sei es zulässig, bei der Besteuerung konfessionell gemischter
Familien das Einkommen aller Familienmitglieder zusammenzurechnen, wenn
die Steuer mit Rücksicht auf den nicht kirchenangehörigen Teil der Familie
auf einen Bruchteil ermässigt werde. Diesem Grundsatze entspreche § 3
KSto, gemäss welchem die streitige Steuer erhoben worden sei. Auch die
in § 5 KSto vorgeschriebene Haftung des der Kirche nicht angehörenden
Ehemannes für die Kirchensteuer seiner Ehefrau sei mit Art. 49 Abs. 6 BV
vereinbar und verstosse nicht gegen Art. 4 BV. Denn diese Haftung ergebe
sich aus der familienrechtlichen Beistands- und Unterstützungspflicht
des Familienoberhauptes, welche auch die religiösen Bedürfnisse seiner
Angehörigen umfasse.

    D.- P. führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 49
Abs. 6 und Art. 4 BV. Er beantragt, den Entscheid des Regierungsrats
des Kantons Basel-Stadt vom 21. August 1973 sowie die Steuerveranlagung
der Evangelischreformierten Kirche vom 12. April 1972 aufzuheben und
festzustellen, dass er der genannten Kirche keine Steuern schulde. Die
Begründung der Beschwerde wird, soweit nötig, in den nachstehenden
Erwägungen wiedergegeben.

    E.- Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und die
Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt beantragen, die Beschwerde
abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 3

    3.- Der Beschwerdeführer bestreitet die Verfassungsmässigkeit der
§§ 3 und 5 KSto, auf die sich der angefochtene Entscheid stützt. Diese
Rüge ist, da sie im Anschluss an einen Anwendungsakt erhoben wird,
zulässig (BGE 97 I 780, 96 I 566, je mit Verweisungen). Nach Art. 88
OG ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung dieser Bestimmungen jedoch
nur insoweit legitimiert, als sie ihn selbst betreffen (BGE 96 I 566 mit
Verweisungen). Zu prüfen ist demnach, ob es mit Art. 49 Abs. 6 BV vereinbar
ist, bei einer konfessionell gemischten Familie die Kirchensteuer der
einkommenslosen Ehefrau aufgrund des Einkommens ihres der betreffenden
Kirche nicht angehörenden Ehemannes zu berechnen und diesen überdies
für die - auf einen der Zahl der Kirchenangehörigen in der Familie
entsprechenden Bruchteil herabgesetzte - Steuer mithaften zu lassen.

Erwägung 4

    4.- Nach Art. 49 Abs. 6 BV ist niemand gehalten, Steuern zu bezahlen,
welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft,
der er nicht angehört, auferlegt werden. Über die Ausführung des
Verfassungsgrundsatzes hat der Bund keine Vorschriften erlassen. Die
Kantone sind unter der Voraussetzung einer sachgemässen Lösung frei,
für ihr Gebiet darüber zu befinden, wie im Hinblick auf Art. 49 Abs. 6
BV vorzugehen ist (BGE 65 I 233 mit Verweisungen). Die Erhebung der
Kultussteuer bei konfessionell gemischten Familien erfolgt in den einzelnen
Kantonen denn auch nach verschiedenen Prinzipien (vgl. JEAN-PIERRE BAGGI,
La struttura giuridica dell'imposta ecclesiastica, Bd. 14 der Freiburger
Veröffentlichungen aus dem Gebiete von Kirche und Staat, Freiburg 1971).

    a) Das Bundesgericht hat stets eine kantonale Ordnung für unzulässig
gehalten, nach welcher eine konfessionell gemischte Hausgemeinschaft
von einer der in Betracht fallenden Religionsgenossenschaften trotz
Einspruchs für die volle Kirchensteuer in Anspruch genommen wird. Nach
der ständigen Rechtsprechung ist dem konfessionell gemischten
Charakter einer Familie Rechnung zu tragen, indem nur ein Bruchteil
der vollen Kirchensteuer verlangt werden darf, welcher dem Verhältnis
der verschiedenen Kirchenzugehörigkeiten innerhalb der besteuerten
Gemeinschaft entspricht. In der Berechnung der Kirchensteuer aufgrund
des Gesamteinkommens der Familie hat das Bundesgericht jedoch nie einen
Verstoss gegen Art. 49 Abs. 6 BV gesehen. Es vertrat immer die Auffassung,
dass die sogenannte Haushaltbesteuerung eine Frage des Steuerrechts sei
und grundsätzlich nichts damit zu tun habe, ob die Besteuerung einen
verfassungswidrigen Gewissenszwang in sich schliesse (BGE 35 I 683, 40 I
380 f., 65 I 233). Der Beschwerdeführer hält diese Praxis jedoch nicht
mehr für zeitgemäss. Nach seiner Meinung geht es angesichts der heute
anerkannten Gleichberechtigung der Frau nicht mehr an, die Ehegatten
in Steuerbelangen als eine Einheit und den Ehemann als Steuersubjekt
für seine Ehefrau zu behandeln. Dies sei gerade im vorliegenden Fall
besonders stossend, da seine Ehefrau weder Einkommen noch Vermögen habe
und er zudem mit ihr in Gütertrennung lebe. Indem sein Einkommen als
Berechnungsgrundlage für die Kirchensteuer seiner Ehefrau genommen werde,
zwinge man ihn zur Bezahlung der Kultussteuer für eine Kirche, der er
nicht angehöre. Dieses Vorgehen widerspreche auch §4 StaatsoberaufsichtsG,
wonach die Kirchensteuernormen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
Kirchenmitglieder Rechnung zu tragen haben. Die Evangelisch-reformierte
Kirche müsse bei einem einkommenslosen Kirchenmitglied eben auf
Steuerforderungen verzichten und dürfe nicht die Leistungsfähigkeit
des konfessionsfremden Ehemannes zum Steuermassstab nehmen. Mit der
angefochtenen Regelung bringe die Kirche die Ehegatten in Gewissensnot
und setze einen Grund zu schweren ehelichen Differenzen.

    Soweit der Beschwerdeführer glaubt, aufgrund der angefochtenen
Ordnung werde er persönlich besteuert zugunsten einer Kirche, der er
nicht angehört, verkennt er den rechtlichen Sachverhalt. Nicht er ist
Steuersubjekt, sondern seine Ehefrau. Nicht er wird um seiner Person willen
besteuert, was im Widerspruch zum Kultussteuerverbot stünde, sondern seine
Ehefrau, von der nach Art. 49 Abs. 6 BV die Kirche, der sie angehört, eine
Kultussteuer verlangen kann. Wenn auf das Einkommen des Beschwerdeführers
abgestellt wird, so einzig im Sinne einer Bemessungsgrundlage für die von
seiner Ehefrau wegen ihrer Kirchenzugehörigkeit geschuldete Steuer. Diese
Zurechnung seines Einkommens ergibt sich aus dem im baselstädtischen
Steuerrecht geltenden Prinzip der Haushaltbesteuerung (§ 2 StG),
das von der KSto in § 2 und § 3 Abs. 2 übernommen worden ist. Das der
herrschenden schweizerischen Rechtsauffassung entsprechende Prinzip
der Haushaltbesteuerung, wonach die Ehegatten als eine wirtschaftliche
Einheit betrachtet und aufgrund ihrer ohne Rücksicht auf den Güterstand
zusammengerechneten Einkommen gemeinsam besteuert werden (vgl. F. CAGIANUT,
Gerechte Besteuerung der Ehegatten, Bern 1971, S. 16 ff.), wird als solches
vom Beschwerdeführer mit Recht nicht beanstandet. Er macht nur geltend,
die Einheitsbesteuerung der Familie führe bei der Kirchensteuer zu einem
mit Art. 49 Abs. 6 BV nicht vereinbaren Ergebnis, wenn die Ehegatten
nicht der gleichen Konfession angehören.

    Die Rüge ist, abgesehen davon, dass damit schon der den Grundsatz
der Haushaltbesteuerung festhaltende § 2 KSto anzufechten gewesen
wäre, unbegründet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers geben dem
Bundesgericht keinen Anlass, von seiner bisherigen Praxis abzuweichen
und für die Kirchensteuer bei konfessionsverschiedenen Ehen nur noch
die Individualbesteuerung zuzulassen. Der Tatsache, dass die Ehegatten
zivilrechtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden, darf auch
bei der Berechnung der Kirchensteuer der Ehefrau, deren Ehemann der
betreffenden Kirche nicht angehört, Rechnung getragen werden. Die
Ehefrau hat teil am Einkommen ihres Gatten, der dieses vorab für
die Bedürfnisse der Ehegemeinschaft zur Verfügung halten muss und
es nicht ohne Rücksicht auf seine Pflichten als Haupt der Familie
frei verausgaben kann (CAGIANUT, aaO S. 16). Die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Ehefrau bestimmt sich nach dem Einkommen und
Vermögen des Ehemannes. Die wirtschaftliche Lage der verheirateten Frau
ohne eigenes Einkommen ist derjenigen der einkommenslosen Ledigen nicht
gleich, was auch bei der Bemessung der Kirchensteuer berücksichtigt
werden darf. Indem die Kirchensteuer der einkommenslosen Ehefrau des
Beschwerdeführers nach dessen Einkommen bemessen wird, stellt man nur
auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab, wie übrigens auch §4
StaatsoberaufsichtsG es vorschreibt, weshalb nicht einzusehen ist,
inwiefern diese Vorschrift verletzt sein sollte. Dem Umstand, dass nur
die Ehefrau des Beschwerdeführers der Evangelisch-reformierten Kirche
angehört, wird dadurch Rechnung getragen, dass die so bemessene Steuer
nicht im vollen Umfang verlangt wird. Dass mit der Erhebung von bloss
einem Drittel der vollen Steuer auf die konfessionslosen Mitglieder
seiner Familie nicht angemessen Rücksicht genommen werde, behauptet
der Beschwerdeführer nicht. Die angefochtene Regelung, wonach die von
der Ehefrau als einziger Angehöriger der betreffenden Konfession zu
erhebende Kirchensteuer aufgrund des Einkommens ihres Ehemannes bemessen
und sodann auf einen dem Verhältnis der Kirchenzugehörigkeiten in der
Familie entsprechenden Bruchteil herabgesetzt wird, ist auch heute noch
eine im Rahmen von Art. 49 Abs. 6 BV mögliche Lösung.

    Wenn, wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene
Urteile des deutschen Bundesverfassungsgerichts geltend macht, in
der Bundesrepublik Deutschland nach der neueren Rechtsprechung bei
glaubensverschiedenen Ehen für die Kirchensteuer von Verfassungs wegen
die Individualbesteuerung verlangt wird (EB VerfG 19/1966 Nr. 28, 30,
32-34), so entspricht dies der heute im deutschen Steuerrecht ganz
allgemein massgebenden Rechtsauffassung, wonach die Haushaltbesteuerung
zusammenlebender Ehegatten als verfassungswidrig betrachtet wird (EB VerfG
6/1957 Nr. 9, vgl. ZBl. 58/1957 S. 397 ff). Solange jedoch in der Schweiz
die Ehe als wirtschaftliche Einheit angesehen und die Haushaltbesteuerung
im allgemeinen Steuerrecht anerkannt wird, besteht auch kein Anlass, die
Anwendung dieses Grundsatzes bei der Kirchensteuer für verfassungswidrig
zu halten.

    b) Die ferner angefochtene Regelung des § 5 Abs. 3 KSto, wonach
beide Ehegatten unabhängig von ihrem Güterstand und von ihrer
Kirchenzugehörigkeit solidarisch für die Steuerforderungen haften,
ist hier nur so weit zu überprüfen, als damit der Ehemann für die
Kirchensteuerforderung gegenüber seiner Ehefrau haftbar gemacht wird
(vgl. Erw. 3). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
vorbringt, vermag den behaupteten Verstoss gegen Art. 49 Abs. 6 BV
nicht darzutun. Wenn er für die Steuerschuld seiner Ehefrau mithaften
muss, so ist er auch hier nicht als Steuersubjekt und damit nicht um
semer Person willen betroffen. Dass er für die Steuerschuld seiner
Ehefrau einzustehen hat, steht im Sinne des Gedankens, dass sich ihre
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach seinem Einkommen und Vermögen
richtet. Können diese Mittel ohne Verletzung von Art. 49 Abs. 6 BV zur
Bemessung der Steuer herangezogen werden, so darf auch zur Einziehung
der Steuerschuld auf sie gegriffen werden. Ob die in § 5 Abs. 3 KSto
vorgesehene solidarische Haftung sich allenfalls entsprechend den
Steuerbemessungsgrundsätzen der §§ 2 und 3 KSto nur auf das Einkommen
des Ehemannes erstrecken darf, ist eine Frage, die in der Beschwerde
nicht aufgeworfen wird. Die Zulässigkeit einer solidarischen Haftung
des Ehemannes für die Steuerschuld seiner Ehefrau ergibt sich aber
vor allem schon aus der Unterhaltspflicht des Ehemannes für die Ehefrau
(Art. 160 ZGB). Zu den persönlichen Bedürfnissen der Ehefrau, für die der
Ehemann als Haupt der Familie grundsätzlich aufzukommen hat, gehören auch
diejenigen religiöser, seelischer und kultureller Natur (Kommentar LEMP
zu Art. 160 ZGB N 22). Hat der Beschwerdeführer somit im Rahmen seiner
Unterhaltspflicht die mit der Mitgliedschaft seiner Ehefrau in einer
Kirche verbundenen Kosten zu tragen, so kann ihm ohne weiteres auch die
Mithaftung für die von ihr geschuldete Kirchensteuer auferlegt werden.

    c) Dass nach § 5 Abs. 1 und 2 KSto auch dem konfessionsfremden Ehemann
die Kirchensteuerveranlagung zugestellt wird, geschieht, weil er als Haupt
der Familie die Gemeinschaft vertritt (Art. 162 ZGB). Der Beschwerdeführer
vermag denn auch in keiner Weise darzutun, worin eine Verletzung seiner
Glaubens- und Gewissensfreiheit durch unzulässige Kultusbesteuerung liegen
sollte, wenn er als Vertreter seiner Ehefrau die Kirchensteuerrechnung
zugestellt erhält und in diesem Zusammenhang für sie zu handeln hat,
sofern nicht nach § 5 Abs. 2 KSto die Ehefrau als Vertreterin der Gemein
schaft bezeichnet wird.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.